Grundrecht auf Bargeld und uneingeschränkte Barzahlung

Datum des Artikels 01.09.2017
Bundesmittelstandstag

Der Bundesregierung wird aufgegeben über die europäischen Institutionen, europäischen Rat, Rat, Kommission und das europäische Parlament, sicherzustellen, dass es innerhalb der EU keine Barzahlungsobergrenze gibt und zu garantieren, dass die Notenausgabe von der EZB über die nationalen Notenbanken gewährleistet bleibt. Wir sprechen uns vehement gegen die Einschränkung oder Abschaffung des Bargeldes aus. Bargeld ist gelebte Freiheit.

1. Das Recht auf uneingeschränkte Barzahlung ist Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Grundgesetz.
Das Recht auf uneingeschränkte Barzahlung ist ein unverzichtbares Abwehrrecht des Bürgers gegenüber einer Totalkontrolle durch staatliche Stellen.
Das Recht auf uneingeschränkte Barzahlung ist für den Bürger die einzige Möglichkeit, den Negativzinsen der Banken zu entgehen.

2. Gemäß Art. 128 1 AEUV steht unglücklicherweise das ausschließliche Recht, die Notenausgabe zu genehmigen der EZB (Europäische Zentralbank) zu. Es ist durch die entsprechenden Entschließungen der europäischen Institutionen unabänderlich klarzustellen, dass dieses ausschließliche Recht, die Notenausgabe zu genehmigen, nicht das Recht beinhaltet, die Notenausgabe auf null zu reduzieren.

3. Bestrebungen der EU, das Bargeld schleichend abzuschaffen, ist Widerstand entgegen zu bringen. Das allmähliche De-Cashing, wie dies über die 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie die eine Identifizierungspflicht bei Barzahlung über € 10.000,00 seit Juni 2017 vorsieht und die unmittelbar in Deutschland geltende EU-Geldtransfer-Verordnung (VO (EU) 2015/847) ist zu stoppen und umzukehren.