MIT-Stuttgart: After Business Talk zum Thema "Haftung eines GmbH-Geschäftsführers"

Datum des Artikels 28.04.2016
Basis aktuell

Der After Business Talk (ABT) der MIT Stuttgart ist das regelmäßige Treffen am Ende eines Monats. Plaudern und Gedankenaustausch stehen dabei auf dem Programm, aber auch unterschiedlichste Themen, über die Mitglieder und Gäste Spannendes und Interessantes zu erzählen wissen.

Beim 70. ABT gab Dr. Volker Schwarz, Partner der HEUSSEN Rechtsanwaltskanzlei GmbH, Tipps zur Haftungsvermeidung eines GmbH-Geschäftsführers. Das entsprechende Gesetz wurde am 1.11.2008 novelliert und seither auch nicht verändert. Aber es hat es in sich. Schwarz wies auf das Spannungsverhältnis der Geschäftsführung, einem eigenständigen Organ innerhalb der GmbH, nach Innen und nach Außen hin. Er zeigte Pflichten und Verantwortlichkeiten eines Geschäftsführers auch an Beispielen auf. Schwarz hob hervor, daß heute auch mittelständische Firmen ein Compliancesystem und – Management brauchen und untermauerte rechtstreue Verhaltensbeispiele an konkreten Einzelfällen aus der Praxis. Zentraler Paragraph für die Haftung des Geschäftsführers ist § 43 GmbHG. Auch bei Entscheidungen, die mehrere andere Geschäftsführer gegen seinen Willen treffen, ist er haftbar. Im Übrigen muß ein Geschäftsführer immer nachweisen, dass er keinen Fehler gemacht hat, sonst haftet er. Der Verschuldensmaßstab richtet sich nach Lage des Einzelfalls. Ein GmbH-Geschäftsführer muß jederzeit die erforderliche Sorgfalt aufbringen, um nicht das Risiko einer Haftung zu tragen. Hierzu gehört z.B. auch die Kontrolle von Bankkonten der GmbH alle drei Tage. Eine GmbH hat ein eingezahltes Stammkapital. Sollte dieses in einer Krise angegriffen werden, tritt der Haftungsfall ein. Sind 50 % des Stammkapitals aufgebraucht, muß sofort eine Gesellschafterversammlung einberufen werden. Auch für die rechtzeitige Anmeldung einer Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) ist der Geschäftsführer haftbar. In diesem Zusammenhang ist auch § 82 GmbHG zu erwähnen. Dieser Paragraph gilt dem „Gründungsschwindel“, also der immer wieder geübten Praxis, das zur Gründung einer GmbH notwendige Stammkapital einzuzahlen, um es nach der Eintragung wieder abzuheben. Es war ein interessanter Abend, der viel Stoff für Diskussionen bot.