Der Parteitag möge beschließen:
Die CDU Deutschlands fordert die vollständige und ersatzlose Abschaffung des Solidaritätszuschlags. Er hat seine Aufgabe längst erfüllt, wird mittlerweile länger erhoben, als die Mauer gestanden hat, ist über 35 Jahre nach der Wiedervereinigung nicht mehr zu rechtfertigen und belastet insbesondere mittelständische Unternehmen. Eine Abschaffung würde Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform spürbar entlasten.
Begründung:
Die Bundesregierung hat mit Turbo-Abschreibungen, der Senkung der Energiepreise und einem umfangreichen Bürokratieabbau wichtige Maßnahmen zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland ergriffen. Zwar wird neben der schrittweisen Absenkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 auch der Einkommensteuersatz auf einbehaltene Gewinne reduziert. Dann wird die steuerliche Belastung vor allem von Kapitalgesellschaften spürbar reduziert, da die Regelungen zur Thesaurierung wegen ihrer hohen Komplexität nur von wenigen Personenunternehmen genutzt werden können.
Mehr als 70 Prozent der Unternehmen in Deutschland sind jedoch Einzelunternehmen oder Personengesellschaften. Sie unterliegen der Einkommensteuer und profitieren daher nicht von der vorgesehenen Steuersenkung. Eine rechtsformneutrale steuerliche Entlastung aller Unternehmen ließe sich hingegen bürokratiearm durch die vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags erreichen.
Mit dem Auslaufen des Solidarpakts II ist die ursprüngliche Begründung für diese Sonderabgabe zudem entfallen. Die teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags im Jahr 2021 entlastete lediglich niedrige und mittlere Einkommen. Die verbleibende Hauptlast tragen heute überwiegend Unternehmen. Nach Schätzungen des Bundesfinanzministeriums stammen inzwischen rund 70 Prozent des Solidaritätszuschlagsaufkommens aus der Wirtschaft.
Im Jahr 2024 belief sich das Aufkommen auf rund 12,6 Mrd. Euro. Davon entfielen etwa 7,5 Mrd. Euro auf die Einkommensteuer, knapp 2,9 Mrd. Euro auf die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und rund 2,2 Mrd. Euro auf die Körperschaftsteuer. Diese Zahlen verdeutlichen, dass Unternehmen in besonderem Maße belastet werden: Sie zahlen den Solidaritätszuschlag nicht nur über die Körperschaftsteuer, sondern –in der Rechtsform von Personengesellschaften – auch über die Einkommensteuer. Dies betrifft insbesondere viele mittelständische Unternehmen und Handwerksbetriebe.

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