Begründung:
1. Sogen. Bürgergeldbezieher haben Anspruch auf Krankenversicherungsschutz.
Der Anspruch besteht gegenüber der/den gesetzlichen Krankenkasse/n. Eigene Beiträge leisten sie dafür nicht. Damit erwerben sie keinen Anspruch auf einen eigenen originären Versicherungsschutz und haben auch keinen Anspruch auf Leistungen zu Lasten Dritter, der Beitragszahler.
2. Beitragszahler sind nur die zur gesetzlichen Beitragszahlung Verpflichteten, das sind nur die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber.
Sie werden durch diese beitragsfremd verursachten Belastungen ihrer Krankenversicherung unverschuldet zu immer höheren Beitragszahlungen herangezogen und dadurch für politisch motivierte Entscheidungen unbeeinflussbar in (Mit-)Haftung genommen.
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