Begründung:
Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen zur umfassenden Risikoanalyse, Prävention, Beschwerdemanagement und Berichterstattung entlang ihrer gesamten Lieferkette, auch im außereuropäischen Ausland. Diese Anforderungen gehen über die EU-weiten Regelungen hinaus und führen zu Doppelbelastungen für deutsche Unternehmen. Insbesondere in Ländern außerhalb der EU ist die Umsetzung der Vorschriften faktisch nicht möglich, da dort weder die notwendigen rechtsstaatlichen Strukturen noch die Durchsetzbarkeit gegenüber Geschäftspartnern gegeben ist. Die deutschen Regelungen überfordern insbesondere mittelständische Unternehmen.
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verlangt von Unternehmen: gemäß § 4 ein umfassendes Risikomanagement, § 5 eine Risikoanalyse, gemäß § 6 die Umsetzung von Präventionsmaßnahmen, § 7 Maßnahmen zur Abhilfe bei Verstößen, gemäß § 8 den Aufbau eines Beschwerdemechanismus, gemäß § 10 eine Berichtspflicht, gemäß § 12 eine Prüfung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), und gemäß § 24 drohen Bußgelder und Sanktionen. Die praktische Umsetzung dieser Vorschriften, z. B. in Entwicklungsländern oder in schwer zugänglichen Regionen wie dem Amazonas ist für mittelständische Unternehmen nicht leistbar. Es ist realitätsfern, dort auf vollständige Transparenz und Kontrolle über alle Teile der Lieferkette zu bestehen. Zusätzlich verschärft die EU-Verordnung 2023/1115 („Entwaldungs-verordnung“) die Anforderungen weiter und schafft erneut Bürokratie, die insbesondere kleine und mittlere Unternehmen überproportional belastet. Fazit: Ein wettbewerbsfähiger Wirtschaftsstandort Deutschland braucht realistische, praktikable und verhältnismäßige Regeln. Nationale Alleingänge wie das LkSG führen zu Wettbewerbsnachteil gegen über Unternehmen aus anderen EU-Staaten und sollten daher umgehend abgeschafft werden.
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