Berechnung der Zinsen gem. § 238 Abs. 1 AO

Datum des Artikels 06.10.2025
Beschluss

Die Bundesregierung wird aufgefordert, § 238 Abs. 1 Satz 1 AO wie folgt zu ändern:

„Der Zinssatz bemisst sich gem. § 246 BGB i.V.m. § 247 BGB.“

Begründung:

Mit der Verzinsung von Steuernachforderungen soll der Zinsvorteil, den ein Steuerbürger bei späterer Steuernachzahlung erzielt, ausgeglichen werden.

Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen sind in der vorliegenden Form schon lange nicht mehr zeitgemäß und marktkonform.

Das BGB enthält in §§ 246 und 247 BGB klare Regelungen. Diese Regelungen haben allgemeine rechtliche Gültigkeit und werden durch die Regelung in § 247 Abs. 2 Satz 1 BGB zeitnah den tat-sächlichen Gegebenheiten am Kapitalmarkt angepasst.
Diese Regelungen müssen auch für die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen verbindlich übernommen werden. Das führt zu mehr Gerechtigkeit. Eine Gleichbehandlung und laufende Anpassung an die realen Verhältnisse des Kapitalmarktes sind sichergestellt.

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