Die Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge nach § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IV aufheben

Datum des Artikels 06.10.2025
Beschluss

Die Bundesregierung wird aufgefordert, die Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge gem. § 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB IV aufzuheben und durch folgende Regelung zu ersetzen:

  1. Bis zum 25. des Monats Januar ist eine Vorauszahlung in Höhe von 1/12 des Gesamtsozialversicherungsbeitrages des Vorjahres zu entrichten. Diese Vorauszahlung ist mit der Dezemberabrechnung des laufenden Jahres zu verrechnen.
  2. Die laufenden Sozialversicherungsbeiträge für den Vormonat sind auf Grund der tatsächlich abgerechneten Arbeitsentgelte bis zum 25. des Folgemonats fällig.
  3. Der bereits bei der Einführung 2006 entrichtete 13. Beitragsmonat ist zu verzinsen und den Betrieben zurückzuerstatten.

Begründung:Der derzeitigen Regelung mangelt es an Transparenz und Nachvollziehbarkeit, sie verursacht Ärgernisse, zusätzliche Kosten und mehrfachen Arbeitsaufwand bei Sozialversicherungsträgern und Arbeitgebern. Die Neuregelung hat folgende Vorteile:

  1. Abbau von erheblichen Bürokratiekosten bei den Sozialversicherungsträgern und bei den Arbeitgebern.
  2. Transparenz und Nachvollziehbarkeit der monatlichen Beitragsabrechnungen und Beitragszahlungen, sowohl bei den Sozialversicherungsträgern, wie auch den Arbeitgebern.
  3. Klare Abgrenzungen sowohl in der Finanzbuchhaltung, wie auch in den monatlichen Beitragsabrechnungen.
  4. Keine zusätzlichen Liquiditätsbelastungen, weder bei den Sozialversicherungsträgern, noch bei den Arbeitgebern.
  5. Die Glaubwürdigkeit des Gesetzgebers würde unterstrichen werden, weil die Notwendigkeiten bzw. Erfordernisse für die damalige Änderung zwischenzeitlich weggefallen sind.

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