Begründung:
Vor über 10 Jahren wurde das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Seitdem befinden sich die Branchen von Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen und die Fleischwirtschaft darin. Bei der Durchsicht der jährlich erscheinenden „GZR-Daten zur Schwarzarbeit“ wird man feststellen, dass sich darin Branchen befinden, die weit weniger auffällig sind, wie Brachen, die nicht im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz aufgeführt sind.
Ein Gesetz, in dem Tatsachen ignoriert werden, ist ein Scheingesetz, das die wirklichen Begebenheiten ignoriert, und bestätigt die Wichtigkeit des einstimmigen Beschlusses des MIT-Bundesvorstands (BuVo08.030).
Eine Bewertung welche Branchen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz aufgenommen werden bzw. gestrichen werden, sollte ausschließlich anhand der verhängten Bußgelder festgemacht werden, damit sich die Kontrolleure auf das Wesentliche und Wichtige beschränken können.
Eine jährliche Anpassung wäre ein Anreiz für verbleibende Branchen, sich durch zukünftig gesetzkonformes Verhalten, aus dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genommen zu werden.
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