Korrektur der 1% Regelung

Datum des Artikels 01.09.2017

Die Nutzungsentnahme und Privatanteil der KfZ – Nutzung ist auf 1 % aus dem tatsächlichen Einkaufspreis zu berechnen.

Bei Neufahrzeugen ist ein angemessener Ansatz der Privatnutzung noch anzunehmen, wenn das Fahrzeug bis zu 4 Jahren im Eigentum verbleibt und mit hohem Wertverlust verkauft wird. Die Abschreibungen werden nicht durch Buchgewinne aus dem Verkaufspreis wieder besteuert. Bei längerer Nutzung ist der Privatanteil bei jährlich 12 % des Brutto – Listenpreises während der Abschreibungsphase von 6 Jahren noch im Bereich des möglichem. Dies ist jedoch ab dem 7. Jahr nicht mehr der Fall. Die Kosten werden dann teils zu 100 % Privat.

Bei gebrauchten Fahrzeuganschaffungen gilt gleichfalls die Bemessungsgrundlage Listenpreis. Ohne hohe Abschreibungen oder Reparaturen sind übermäßige Privatanteile die Folge.
Das Argument der möglichen Fahrtenbücher ist nicht dem entgegenstehend. Zum einen werden die Anforderungen an diese durch die Finanzverwaltung laufend erhöht, zum anderen steht der Aufwand in keinem Verhältnis zur Steuerpflicht und Sozialabgabenlast.

Durch die Änderung würden auch eine längere Verweildauer der Fahrzeugflotte in den Betrieben erfolgen was ökologisch und ökonomisch wäre. Die jetzige Regelung fördert ausschließlich die Autoindustrie und die Steuer- sowie Sozialversicherungseinnahmen.