Begründung:
Gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2464 und den §§ 289b–289e HGB (neue Fassung) verlangt die Berichtspflicht nach den ESRS (European Sustainability Reporting Standards), dass Unternehmen im Rahmen des Nachhaltigkeitsberichts auch zu den von ihnen verursachten Klimarisiken Stellung nehmen bzw. diese aufführen.
„Klimarisiken“ sind ein bislang nicht eindeutig definierter Begriff. Sie entstehen grundsätzlich durch das Verhalten der gesamten Menschheit im privaten wie beruflichen Kontext. Unternehmen dürfen lediglich für klar messbare, konkrete Emissionen haftbar gemacht werden, etwa für Überschreitungen national oder international festgelegter Grenzwerte. Eine Haftung für direkt oder indirekt verursachte Klimarisiken ist weder realistisch noch durchführbar, da: Ursache, Wirkung, Zusammenhänge auf globaler Ebene nicht eindeutig zuzuordnen sind, der Einfluss einzelner Unternehmen meist unterhalb der Messbarkeit liegt, weder internes Personal noch finanzielle Mittel ausreichen, um dies zu bewerten oder zu kontrollieren. Eine einseitige Verpflichtung deutscher oder in Deutschland tätiger Unternehmen zur Berichterstattung über Klimarisiken stellt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im internationalen Wettbewerb dar und führt zu einem klaren Kostennachteil.
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