PPWR aussetzen, EU-Verpackungsverordnung mittelstandsfreundlich nachbessern

Beschluss

BESCHLUSS DES MIT-BUNDESVORSTANDS VOM 30. September 2026

Die Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT) fordert die Bundesregierung auf, sich auf eu-ropäischer Ebene unverzüglich für eine Aussetzung der Anwendung der EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) einzusetzen.
Eine funktionierende Kreislaufwirtschaft und weniger Verpackungsabfälle sind richtige Ziele. Sie dürfen aber nicht durch Regelungen erkauft werden, die insbesondere kleine und mittlere Unternehmen mit unverhältnismäßiger Bürokratie belasten, den grenzüberschreitenden Handel erschweren und damit dem europäischen Binnenmarkt schaden. Wenn ein kleiner Betrieb für wenige Lieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten zusätzliche Registrierungen vornehmen und dort Bevollmächtigte benennen muss, läuft europäische Harmonisierung in die falsche Richtung.

Die PPWR darf nicht zulasten der Unternehmen vollzogen werden. Solange wesentliche Durchführungsrechtsakte, technische Standards, Verantwortlichkeiten und Verfahrensfra-gen fehlen oder nicht rechtssicher geklärt sind, dürfen Unternehmen nicht mit neuen bürokratischen Pflichten und Sanktionen belastet werden. Unternehmen brauchen ein vollständiges und verlässliches Regelwerk, bevor sie ihre Produkte, Verpackungen, Lieferketten und betrieblichen Prozesse auf neue Vorgaben ausrichten müssen.
Die Aussetzung muss genutzt werden, um die Verordnung grundlegend mittelstandsfreundlich nachzubessern. Ziel muss eine Verpackungsregulierung sein, die Kreislaufwirtschaft und Ressourcenschutz wirksam voranbringt, dabei aber Verhältnismäßigkeit, Technologieoffen-heit und die Wettbewerbsfähigkeit insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen wahrt. Europa muss den Binnenmarkt stärken und Bürokratiegrenzen abbauen – nicht neue schaffen.


Die Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT) fordert insbesondere:
 

  1. Anwendung der PPWR aussetzen
    Die Bundesregierung muss sich für eine europäische Regelung einsetzen, mit der die Anwen-dung der noch nicht hinreichend konkretisierten Pflichten der PPWR vorübergehend ausge-setzt und die entsprechenden Fristen neu bestimmt werden. Neue Verpflichtungen dürfen erst dann verbindlich greifen, wenn Unternehmen wissen, was konkret von ihnen verlangt wird und die notwendigen europäischen Durchführungsregelungen vollständig vorliegen.
     
  2. Keine Sanktionen bei ungeklärter Rechtslage
    Bis zu einer europäischen Korrektur muss der sanktionsbewehrte Vollzug ungeklärter PPWR-Pflichten ausgesetzt werden. Wo Pflichten, Verantwortlichkeiten oder Verfahrensfragen nicht eindeutig und rechtssicher geklärt sind, dürfen Unternehmen nicht mit Bußgeldern, Vertriebsverboten, Rücknahmen oder anderen belastenden Maßnahmen belegt werden. Rechtsunsicherheit darf nicht zum unternehmerischen Risiko werden.
     
  3. Verbindlichen Mittelstands- und Praxistest durchführen
    Vor einer vollständigen Anwendung der PPWR ist eine umfassende Folgenabschätzung für kleine und mittlere Unternehmen unter unmittelbarer Beteiligung betroffener Betriebe durchzuführen. Dabei muss insbesondere die praktische Umsetzbarkeit für kleine, inhabergeführte Unternehmen geprüft werden. Bürokratiekosten, Investitionsbedarf, technische Umsetzbarkeit, Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Handel sowie die tatsächliche ökologische Wirkung müssen überprüft werden.
    Regelungen, bei denen Aufwand und Nutzen außer Verhältnis stehen, müssen gestrichen oder grundlegend überarbeitet werden. Neue Berichts-, Nachweis- oder Investitionspflichten dürfen nicht eingeführt werden, bevor dieser Mittelstandscheck abgeschlossen ist.
     
  4. Kleine und mittlere Unternehmen spürbar entlasten
    Für KMU müssen verbindliche Erleichterungen geschaffen werden. Registrierungs-, Melde-, Dokumentations-, Konformitäts- und Nachweispflichten sind auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren.
    Wo der administrative Aufwand außer Verhältnis zur Menge der in Verkehr gebrachten Ver-packungen oder zur tatsächlichen Umweltwirkung steht, sind Schwellenwerte, Bagatellgrenzen, Ausnahmen und vereinfachte Verfahren vorzusehen. Eine Verpackungsverordnung darf nicht dazu führen, dass kleine Betriebe für alltägliche Standardverpackungen zusätzliche Compliance-Strukturen aufbauen müssen.
     
  5. Verantwortlichkeiten eindeutig und praxistauglich regeln 
    Insbesondere bei Transportverpackungen wie Kartons, Folien oder Paletten muss europaweit eindeutig geregelt werden, welches Unternehmen für Registrierung, Dokumentation, Konformitätsbewertung und weitere Pflichten verantwortlich ist.
    Widersprüchliche Auslegungen zwischen europäischen und nationalen Stellen müssen beseitigt werden. Unternehmen brauchen eine klare, einheitliche und rechtssichere Regelung statt zusätzlicher Beratungs- und Prüfpflichten.
     
  6. Binnenmarkt statt 27 Bürokratiesysteme
    Eine europäische Verordnung darf nicht zu 27 unterschiedlichen Verwaltungsverfahren führen. Mehrfachregistrierungen, unterschiedliche nationale Meldeverfahren und parallele Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung müssen weitestgehend abgeschafft beziehungsweise vereinheitlicht werden.

    Insbesondere die Pflicht, bei grenzüberschreitendem Vertrieb in jedem betroffenen Mitgliedstaat ohne eigene Niederlassung einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung zu benennen, muss abgeschafft werden. Es ist unverhältnismäßig, wenn ein kleiner Händler, Direktvermarkter oder mittelständischer Produktionsbetrieb für einige wenige Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat zusätzliche kostenpflichtige Vertretungsstrukturen vorhalten muss. Eine zentrale europäische Registrierung und einheitliche Verfahren müssen ausreichen. Europa soll Grenzen abbauen – nicht neue Bürokratiegrenzen für den Mittelstand errichten.
     
  7. Keine neuen Pflichten ohne vollständiges Regelwerk
    Betroffene Unternehmen und mittelständische Interessenvertretungen müssen bereits bei der Erarbeitung wesentlicher Durchführungsakte, technischer Standards und Auslegungshilfen frühzeitig einbezogen werden. Umsetzungs-, Anpassungs- und Übergangsfristen dürfen erst dann vollständig zu laufen beginnen, wenn die notwendigen europäischen Durchführungsakte, technischen Kriterien, Standards und Auslegungshilfen vorliegen.
    Unternehmen brauchen nach Veröffentlichung der vollständigen Vorgaben ausreichend Zeit, ihre Produkte, Lieferketten und betrieblichen Prozesse anzupassen. Fristen dürfen nicht verstreichen, während die Europäische Kommission selbst noch an den notwendigen Detailregelungen arbeitet.
     
  8. Starre Mehrweg-, Rezyklat- und Verpackungsvorgaben korrigieren
    Mehrweg- und Rezyklatvorgaben müssen technisch machbar, wirtschaftlich verhältnismäßig und ökologisch sinnvoll sein. Starre Quoten, pauschale Verbote und kleinteilige Vorgaben sind zu überprüfen.
    Wo Recyclingmaterialien oder geeignete technische Lösungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbar sind oder Produktsicherheit, Hygiene, Materialeinsparung oder andere sachliche Gründe entgegenstehen, müssen Ausnahmen und flexible Lösungen möglich sein.
     
  9. Technologieoffenheit statt Detailsteuerung
    Entscheidend muss die tatsächliche Verringerung von Ressourcenverbrauch und Verpackungsabfällen sein. Unternehmen sollen grundsätzlich selbst entscheiden können, mit welchen technisch geeigneten und wirtschaftlich sinnvollen Lösungen sie diese Ziele erreichen.
    Europäische Regulierung sollte Ziele setzen, nicht jedes Detail unternehmerischer Prozesse vorgeben. Innovationen entstehen durch Wettbewerb und Technologieoffenheit und nicht durch immer neue Einzelquoten, Verbote und Nachweispflichten.

Begründung

Eine funktionierende Kreislaufwirtschaft und ein sparsamer Umgang mit Ressourcen liegen im ureigenen Interesse der Wirtschaft. Deutsche Unternehmen investieren seit Jahren in ma-terialeffizientere Verpackungen, Recycling und Wiederverwendung.

Die PPWR droht diese Ziele jedoch durch eine erhebliche zusätzliche Bürokratiebelastung zu überlagern. Gerade bei alltäglichen Standard- und Transportverpackungen entstehen neue Registrierungs-, Dokumentations-, Nachweis- und Konformitätspflichten. Gleichzeitig beste-hen weiterhin offene Auslegungsfragen und regulatorische Unsicherheiten.

Besonders problematisch ist dies für kleine und mittlere Unternehmen. Große Konzerne können zusätzliche Compliance-Abteilungen aufbauen und europaweite Regulierungsanforderungen mit entsprechendem Personal bewältigen. Ein Handwerksbetrieb, Händler oder mittelständischer Hersteller kann dies nicht. Die gleiche Bürokratiepflicht trifft deshalb nicht je-des Unternehmen gleich.

Besonders deutlich wird dies beim grenzüberschreitenden Handel. Ein kleiner Winzer, der einige Kisten Wein an Kunden in andere EU-Mitgliedstaaten verschickt, ein Imker, der seinen Honig auch über die Grenze verkauft, oder ein kleiner Onlinehändler mit einzelnen Kunden im europäischen Ausland kann dort zusätzlichen Registrierungs-, Melde- und weiteren Pflich-ten der erweiterten Herstellerverantwortung unterliegen. Hat der Betrieb im jeweiligen Mitgliedstaat keine eigene Niederlassung, muss er zudem grundsätzlich einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen. Aus einem gemeinsamen Binnenmarkt droht so ein Flickenteppich aus Registrierungen, Verfahren, Gebühren und Bevollmächtigten zu werden.

Für solche Betriebe kann der administrative und finanzielle Aufwand schnell in keinem Verhältnis mehr zum Geschäft stehen. Ein Winzer oder Imker, der nur gelegentlich einige Bestellungen nach Belgien, Österreich oder in einen anderen Mitgliedstaat verschickt, darf regulatorisch nicht behandelt werden wie ein europaweit tätiger Versandkonzern. Müssen für einzelne Absatzmärkte zusätzliche Registrierungen vorgenommen, Entsorgungsverträge abgeschlossen und Bevollmächtigte finanziert werden, können die Fixkosten den Ertrag aus diesen Geschäften schnell aufzehren. Die Konsequenz kann sein, dass kleine Unternehmen einzelne Mitgliedstaaten künftig gar nicht mehr beliefern. Eine Regelung, die eigentlich den europäischen Binnenmarkt vereinheitlichen soll, würde damit ausgerechnet kleine und mittlere Unternehmen vom grenzüberschreitenden Geschäft fernhalten.

Auch an anderen Stellen zeigt sich die fehlende Verhältnismäßigkeit. Ein kleiner Lebensmittelhersteller muss für seine Verpackungen technische Unterlagen und Konformitätsnachweise vorhalten. Ein regionaler Getränkehersteller muss verschiedene Flaschen, Verschlüsse und weitere Verpackungsbestandteile auf Schadstoffe, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile und Mehrwegfähigkeit überprüfen. Bei Kosmetik-, Textil-, Elektronik- und anderen Konsumgüterunternehmen vervielfachen zahlreiche Produktgrößen und Verpackungsvarianten den Prüf-, Dokumentations- und Umstellungsaufwand. Ein kleiner Importeur kann Nachweispflichten erfüllen müssen, obwohl ihm notwendige Angaben zur Materialzusammensetzung oder zu Schadstoffen seines ausländischen Lieferanten nicht vollständig vorliegen. Bei Transportverpackungen wie Kartons, Folien oder Paletten kommen weitere Dokumentations- und Rückführungsanforderungen hinzu. Was ein Großunternehmen auf Rechts-, IT- und Compliance-Abteilungen verteilen kann, landet beim Mittelständler häufig unmittelbar beim Inhaber oder bei wenigen Beschäftigten.

Die PPWR gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in der Europäischen Union. Umso weniger hinnehmbar ist es, wenn Unternehmen Pflichten erfüllen sollen, deren konkrete Ausgestaltung teilweise noch durch Durchführungsakte, Standards und Auslegungshilfen bestimmt werden muss.

Europa darf seine Unternehmen nicht erst zu Investitionen, Dokumentationen und Prozessänderungen zwingen und anschließend feststellen, dass Vorgaben unklar, unverhältnismäßig oder praktisch nicht umsetzbar sind.

Deshalb braucht es jetzt einen klaren Schnitt: Aussetzen, nachbessern, vereinfachen – und erst dann rechtssicher anwenden.
Die Bundesregierung muss sich in Brüssel dafür einsetzen, dass die PPWR konsequent an den Realitäten des Mittelstands ausgerichtet wird. Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft brauchen innovative und wettbewerbsfähige Unternehmen. Zusätzliche Bürokratie ohne entsprechenden ökologischen Mehrwert schwächt dagegen Mittelstand, Binnenmarkt und Wettbe-werbsfähigkeit.

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