Rechtssicherheit und Bürokratieabbau im Grunderwerbsteuerrecht: Investitionsstandort Deutschland stärken!

Datum des Artikels 06.10.2025
Beschluss

Die Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT) fordert folgende kurzfristig umzusetzende Maßnahmen und mittelfristig eine grundlegende Reform des Grunderwerbsteuerrechts, Zielsetzung ist eine Senkung der Steuerlast:

  1. Anzeigefristen bei der Grunderwerbsteuer verlängern!
    Die Anzeigefrist für grunderwerbsteuerliche Fälle muss einheitlich für alle Steuerschuldner mindestens zwei Monate betragen. Die Anforderungen an den Inhalt der Anzeige müssen auf steuerlich relevante Inhalte beschränkt werden.
  2. Rechtssicherheit für Personengesellschaften auch nach 2026 schaffen!
    Die Übergangsregelung zur Besteuerung von Grundstücksübertragungen bei Personengesellschaften muss auch ab 2027 unbefristet fortgelten (Streichung des Art. 30 Kreditzweitmarktförderungsgesetzes).
  3. Doppelbesteuerung von Unternehmen vermeiden!
    Der Gesetzgeber muss eine praxisgerechte, gesetzliche Klarstellung im Grunderwerbsteuergesetz einführen, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden, Rechtssicherheit zu schaffen und die Bürokratie nicht unnötig aufzublähen.

 

Begründung:

Das Grunderwerbsteuerrecht hat sich zu einer ernsthaften Belastung des Investitionsstandorts Deutschland entwickelt. Durch Überregulierung zur Beseitigung von (vermeintlichen) Besteuerungslücken hat der Gesetzgeber ein auch für Experten kaum noch zu durchdringendes Dickicht an sog. Ergänzungstatbeständen geschaffen. Personengesellschaften sehen sich nach der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts der Gefahr von zusätzlichen Steuerlasten ausgesetzt. Darunter leidet nicht nur die Rechtssicherheit. Die Grunderwerbsteuer erweist sich zunehmend als ernsthaftes Investitions- und Umstrukturierungshindernis – insbesondere auch innerhalb von Unternehmensverbünden. Und nicht zuletzt: Der Digitalisierungsgrad bei der Finanzverwaltung belastet die Unternehmen zusätzlich und erschwert die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.

Kurzum: Die Grunderwerbsteuer hemmt unternehmerische Aktivitäten in Deutschland. Zur Beseitigung von aktuellen bürokratischen Hürden braucht es zeitnahes gesetzgeberisches Handeln. Darüber hinaus bleibt mittelfristig eine grundlegende Reform erforderlich.

Zu 1:

Grunderwerbsteuerliche Inlandsfälle müssen Steuerschuldner innerhalb von nur zwei Wochen vollständig anzeigen. Ausländische Steuerschuldner haben dafür einen Monat Zeit. Sonst drohen der Höhe nach unbegrenzte Verspätungszuschläge und eine Doppelbesteuerung. Die starren und zu kurzen Fristen sind weder nachvollziehbar noch angemessen.

Unabhängig von der Komplexität des Falls muss der anzuzeigende Vorgang innerhalb der kurzen Fristen fachlich beurteilt, in einer Anzeige aufbereitet und durch den gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden. Darüber hinaus muss die Anzeige innerhalb der Fristen beim Finanzamt eingegangen sein. Gerade bei komplexen Sachverhalten ist die Zusammenstellung aller Unterlagen und Informationen extrem aufwendig und innerhalb der Fristen kaum zu schaffen.
Die unzureichende Digitalisierung der Finanzverwaltung gefährdet die Fristeinhaltung zusätzlich. Eine Übermittlung per ELSTER ist mangels Steuernummer oder Aktenzeichen bislang nicht möglich. Der Postweg ist aufgrund der zunehmend längeren Zustellungsdauer von Briefen höchst unsicher. Faxübermittlungen sind bei umfangreichen Unterlagen nicht praktikabel. Manche Finanzämter haben die Übermittlungsmöglichkeit per Fax eingestellt. Eine Übertragung per Kontaktformular funktioniert nicht in allen Bundesländern. Der Steuerschuldner wird dadurch genötigt, Übermittlungsverzögerungen in die kurzen Fristen einzupreisen.

Auch überfordern zu detaillierte Anforderungen an den Inhalt der Anzeige den Steuerschuldner. Die gesetzlichen Vorgaben gehen über das Notwendige hinaus. Angaben, die für das Finanzamt keine steuerliche Relevanz haben, zum Beispiel die Anschrift des gesetzlichen Vertreters der grunderwerbsteuerpflichtigen Gesellschaft, können zur Unvollständigkeit der Anzeige führen.

Zu 2:

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hat zu erheblichen Unsicherheiten bei der Besteuerung von Grundstücksübertragungen bei Personengesellschaften geführt. Der Gesetzgeber federte dies zunächst mit einer Übergangsregelung bis Ende 2026 ab. Was ab 2027 gilt, ist völlig unklar. Der Gesetzgeber muss schnell handeln, um Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen. Andernfalls drohen unberechenbare Steuerrisiken. Das Grunderwerbsteuerrecht gerät sonst für Personengesellschaften in eine veritable Schieflage!

Zu 3:

Normalerweise sollte ein einziger wirtschaftlicher Vorgang – wie der Kauf einer Immobilie oder von Anteilen an einem Unternehmen mit Immobilien - auch nur einmal mit Grunderwerbsteuer belegt werden. Das "Signing" (Vertragsunterzeichnung) und "Closing" (Vollzug) können bei der Grunderwerbsteuer als zwei getrennte, steuerbare Vorgänge betrachtet werden (siehe zuletzt auch den Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 09.07.2025, II B 13/25). Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird der Signing-Vorgang normalerweise zwar nicht besteuert. Das passiert aber aufgrund der sehr strengen gesetzlichen Regelung nur, wenn die für den Signing-Vorgang einzureichende Anzeige beim zuständigen Finanzamt absolut fehlerfrei, vollständig und fristgerecht innerhalb von zwei Wochen auf dem Postweg eingeht. Ein kleiner Fehler in der Anzeige kann daher nach dem Gesetzeswortlaut dazu führen, dass beide Vorgänge besteuert werden und doppelt Grunderwerbsteuer gezahlt werden muss, obwohl es sich wirtschaftlich um denselben wirtschaftlichen Vorgang handelt.

Die zunehmende Komplexität des Grunderwerbsteuerrechts führt in Kombination mit der Signing- und Closing-Problematik dazu, dass vermehrt Sachverhalte rein vorsorglich den Grunderwerbsteuerstellen mehrerer Finanzämter angezeigt werden. Dies geschieht nur, um für den Fall einer anderweitigen Beurteilung des Sachverhalts durch das Finanzamt eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Nicht nur für die Unternehmen bedeutet dies Mehrarbeit. Auch bei den Finanzämtern führt diese Unsicherheit zur unnötigen Vervielfachung des Verwaltungsaufwands.
Der Gesetzgeber muss daher die Unternehmen dringend rechtssicher vor der Doppelbesteuerung und die Finanzverwaltung vor überflüssigen Meldungen schützen.

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