Begründung:
Nach der letzten Reform des Wahlrechts kam es zu Ungerechtigkeiten im Wahlrecht, die nicht im Sinne der Wähler sein können. Direkt gewählte Abgeordnete ziehen nicht in den Bundestag ein, während Listenkandidaten mit Direktwahlergebnissen von 3-5 % im Bundestag sitzen. Dies kann nicht im Sinne einer gerechten Vertretung aller Bürger im Parlament sein.
Aber auch die Listenabsicherung von Direktkandidaten sorgt für Ungerechtigkeit, da dadurch das Mehrheitswahlrecht im Sinne der Vertretung der Bürger vor Ort ab absurdum geführt wird.
Bei einer Trennung wären somit die direkt gewählten Abgeordneten ihrem Wahlkreis verpflichtet, während die Liste für eine Kontinuität im Parlamentsbetrieb sorgen kann.
Durch diese Änderung des Wahlrechts bleibt die Gesamtzahl der Abgeordneten immer konstant.
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