Hebammen

Datum des Artikels 01.09.2017
Bundesmittelstandstag

Der Gesetzgeber wird aufgefordert weitergehend, regelnd in die Abrechnungspraxis für Hebammen einzugreifen, um die Berufsgruppe vor allem der selbständigen Hebammen zu schützen und deren flächendeckende Verfügbarkeit zu sichern.

Wir beobachten weiter, dass immer mehr Hebammen ihre freiberufliche, selbständige Praxis aufgeben müssen, weil die Nebenkosten nicht gedeckt werden können. Immer noch sind die Versicherungsprämien so hoch, dass sie über die abrechnungsfähige selbständige Tätigkeit der Hebammen nicht erwirtschaftet werden können.

Wir hören immer noch, dass die selbständige Hebamme die Fixkosten eben anders kalkulieren und in die Abrechnung mit aufgehen lassen soll. Nur anders als bei Selbständigen üblich, kann die Hebamme die Kostenkalkulation in dieser Form nicht durchführen, da ihre Honorarabrechnung zum größten Teil über die Krankenkassen erfolgen und daher nach der Gebührenordnung festgesetzt werden. Insofern können steigende Haftpflichtversicherungsbeiträge nicht 1 zu 1 in die Kalkulation mit einfließen.
Hier ist weiterhin eine akzeptable Regelung des haftungsrechtlichen Risikos durch den Gesetzgeber anzustreben, so dass die Berufsgruppe der freien Hebammen weiter geschützt und erhalten bleibt.

Gerade in der öffentlichen Berichterstattung zeigt sich das Problem wieder deutlich auf den Nordseeinseln, wo Hausgeburten nahezu nicht mehr stattfinden können, weil eine Betreuung der Mütter auf den Inseln nicht mehr möglich ist und sie verbunden mit erheblichen Mehrkosten und Trennung von der Familie frühzeitig in die großen Krankenhäuser auf dem Festland angewiesen sind.