Höhe der Säumniszuschläge

Datum des Artikels 01.09.2017
Bundesmittelstandstag

Die MIT fordert, die Höhe der Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV von 1 % pro Monat und der Verzinsung von Erstattungsansprüchen nach § 27 SGB IV von 4 % p.a. auf jeweils 0,25 % pro Monat zu senken.

Die Sozialversicherung erhebt nach § 24 SGB IV Säumniszuschläge (Zinsen) in Höhe von 1 % pro Monat bzw. 12 % pro Jahr auf Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat.  Die Verzinsung von Erstattungsansprüchen erfolgt nach § 27 SGB IV hingegen mit 4 % p.a.

Das führt bei Sozialversicherungsprüfungen, die häufig einen Prüfungszeitraum von bis zu vier Jahren betreffen, regelmäßig dazu, dass Nacherhebungen von Beiträgen für den ersten Monat des Prüfungszeitraums mit 48 % oder mehr an Säumniszuschlägen zusätzlich belastet werden, für die Folgemonate dann um jeweils 1%-Punkt weniger.

Das kann im Einzelfall existenzgefährdend für das Unternehmen sein. Die Unternehmen berechnen ohne jegliche Vergütung die Beiträge zur Sozialversicherung, erheben sie bei ihren Mitarbeitern und führen sie an die Sozialkassen ab. Als Dankeschön werden sie dann bei vorkommenden Fehlern mit Säumniszuschlägen in der oben beschriebenen Höhe belastet. Das ist unverhältnismäßig.

Im Hinblick auf die seit langer Zeit anhaltende Niedrigzinspolitik der EZB ist die Höhe dieser Säumniszuschläge und Zinsen nicht länger zu rechtfertigen und muss daher nachhaltig gesenkt werden. Das gilt auch für die Verzinsung von Erstattungen.