Überwiesener Antrag A 19 Anhebung der Umsatzgrenze zur Ist-Versteuerung

Aktueller Status:

Die Kommission Steuern/

Die Kommission Steuern/ Finanzen hat über den Antrag beraten und empfiehlt eine Ablehnung. Die Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung wurde ab dem 1.1.2020 zuletzt auf 600.000 € erhöht.

Beschluss

Die Umsatzgrenze für die Ist-Versteuerung ist auf 5 Millionen Euro Umsatz pro Jahr anzuheben.

Begründung

Die Sollversteuerung besagt, dass die Umsatzsteuer mit Ablauf des Monats oder Quartals fällig wird, in dem ein Umsatz ausgeführt wurde ¬– unabhängig jedoch vom tatsächlichen Zahlungseingang. Durch diese Vorschrift entzieht die Sollversteuerung jedoch über alle Maßen Liquidität aus den Unternehmen.

Eine Ist-Versteuerung ist unter drei Voraussetzungen möglich:
• Der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) hat im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 Euro betragen.
• Es liegt eine Befreiung vor, von der Verpflichtung, Bücher zu führen.
• Es werden Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausführt.

Die aktuelle Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung in Höhe von 500.000 Euro ist jedoch sehr gering und kann sich als Wachstumsbremse für den Mittelstand auswirken. Deshalb ist eine Erhöhung der Umsatzgrenze auf 5 Millionen Euro Umsatz pro Jahr wachstumsfördernd für den Mittelstand und zudem ein guter Testlauf, um in einem späteren Schritt über die Abschaffung der Soll-Versteuerung zu diskutieren.