Begründung:
Die Witterung 2018 hat in aller Deutlichkeit gezeigt, dass der Klimawandel keine ferne Zukunft mehr ist, sondern bereits stattfindet. Nach Stürmen, Trockenheit und Insektenkalamitäten sind in Deutschland 32,4 Millionen Festmeter Schadholz angefallen (BMEL). Durch das dadurch hohe Holzaufkommen ist der Preis für Rundholz um ca. 50 Prozent eingebrochen, regional konnte Holz zeitweise gar nicht mehr abgesetzt werden. Dies führt bei den betroffenen Forstbetrieben zu erheblichen Einkommensverlusten. Um die Leistungen des Waldes dauerhaft sichern zu können, müssen die entwaldeten Flächen wieder aufgeforstet werden, wofür nun aber wichtige Liquidität fehlt.
Insgesamt wurden 2018 von 2.200 privaten Forstbetrieben bundesweit 10 Millionen Festmeter als Kalamitätsholz angemeldet. Die Anwendung des § 34b EStG bedeutet keine Kompensation des Wertverlusts dieser 10 Millionen Festmeter Holz und die erheblichen Folgekosten, sondern lediglich eine Steuererleichterung für den Erlös, den die Forstbetriebe für das Schadholz vereinnahmt haben. Nach § 34b Absatz 3 und Absatz 4 EStG kann der halbe Steuersatz ab dem ersten Festmeter Schadholz und der Viertelsteuersatz erst ab dem Überschreiten des Nutzungssatzes geltend gemacht werden.
Es ist dringend notwendig, die Forstbetriebe im Rahmen der gesetzlichen Billigkeitsregelung durch den Viertelsteuersatz ab dem ersten Festmeter Schadholz zu entlasten, um ihnen die erforderliche Liquidität für notwendige Investitionen in den Wald einzuräumen.
(64 KB) MIT-Bundesvorstandsbeschluss zur Entlastung von Forstbetrieben
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