Grundsicherung für Selbstständige

Datum des Artikels 23.03.2020

Selbstständige, vor allem Kleinunternehmer und sogenannte Solo-Selbstständige, sollen die Grundsicherung in einem vereinfachten Verfahren schnell und unbürokratisch erhalten. Dazu werden unter anderem die Vermögensprüfungen ausgesetzt und die tatsächlichen Aufwendungen für die Miete als angemessen anerkannt. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020. Bei Bedarf können sie bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.

Niemand soll aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie in existenzielle Not geraten. Die Bundesregierung will Selbstständigen deshalb den Zugang zu sozialer Sicherung erleichtern und wichtige Arbeitsbereiche unterstützen.

Für Kleinunternehmer und sogenannte Solo-Selbstständige kann die aktuelle Situation existenzbedrohend werden. Sie verfügen in aller Regel kaum über finanzielle Rücklagen. Zudem haben sie keinen Zugang zu Absicherungen wie Arbeitslosen-, Kurzarbeiter- oder Insolvenzgeld. Der Bundestag hat ein entsprechendes Gesetz beschlossen, das ihnen den Zugang zu Sozialleistungen erleichtert.

Selbstständige, vor allem Kleinunternehmer und sogenannte Solo-Selbstständige, sollen die Grundsicherung für Arbeitsuchende in einem vereinfachten Verfahren schnell und unbürokratisch erhalten. Dazu werden unter anderem

  • die Vermögensprüfungen ausgesetzt,
  • die tatsächlichen Aufwendungen für die Miete als angemessen anerkannt.

Damit müssen nicht erst Betriebsvermögen angerechnet werden, bevor die Grundsicherung ausgezahlt wird, weil die Betriebsvermögen nach Ende der Krise ja wieder gebraucht werden zur Fortsetzung des Geschäfts. Lediglich bei besonders großen Vermögen gibt es weiter eine Vermögensanrechnung. Auch soll das vereinfachte Verfahren sicherstellen, dass die Anträge schneller bearbeitet werden.
Auch ältere und erwerbsgeminderte Menschen können erhebliche Einkommenseinbußen treffen. Dies gilt insbesondere im Falle einer gemischten Bedarfsgemeinschaft, wenn das Einkommen des Hauptverdienenden wegfällt. Berechtigte im Sozialen Entschädigungsrecht können ebenso betroffen sein. Auch in diesen Fällen sollen die geplanten Maßnahmen greifen.

Das Gesetz stellt damit sicher, dass in allen Existenzsicherungssystemen ein vergleichbarer Schutz besteht. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020. Bei Bedarf können sie bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.

Quelle: Bundesregierung