Dies soll zusätzlich an die Bedingung geknüpft sein, dass der Erwerber diese Immobilie mind. 10 Jahre nach Erwerb selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Zwischenzeitliche Übertragungen auf den Ehegatten und/oder auf eigene Kinder im Wege einer Schenkung oder durch Erwerb von Todeswegen sind unschädlich, sofern dadurch die Eigennutzung nicht unterbrochen wird.
Der jüngeren Generation und jungen Familien fällt angesichts der Immobilienpreisentwicklung der Erwerb eigener Immobilien immer schwerer. Hinzu kommt, dass die Erwerbsnebenkosten einen beträchtlichen Zuschlag auf den jeweiligen Kaufpreis ausmachen. Hierzu zählt insbesondere die Grunderwerbsteuer, die in einigen Bundesländern inzwischen einen Steuersatz von 6,5 Prozent erreicht hat. Da der Eigentumserwerb insbesondere beim Wohneigentum für die Stabilität unserer Gesellschaft überragend wichtig ist, fordert die MIT die Grunderwerbsteuer-Freiheit bei erstmaligen Erwerb einer Immobilie zur eigenen Nutzung. Vorlage zu deren konkreter Gestaltung könnte § 13 Abs. 4a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetztes (ErbStG) sein, in dem der Erwerb einer selbst genutzten Immobilie durch Ehepartner und Kinder unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerfrei gestellt ist.
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