Bildung einer gewinnmindernden steuerfreien Eigenkapital-Rücklage

Datum des Artikels 06.10.2025
Beschluss

Dem Einkommensteuergesetz ist folgender § 6 f ‚Bildung einer Eigenkapital-Rücklage‘ neu einzufügen:

§ 6 f Eigenkapital-Rücklage
(1) Wird der Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG ermittelt, darf zur Stärkung des Eigenkapitales gewinnmindernd eine steuerfreie Eigenkapital-Rücklage von mindestens 200.000,00 €, höchstens bis zu 50 % des Eigenkapitales, begrenzt auf 5.000.000,00 €, gebildet werden. Die Eigenkapital-Rücklage ist in der Bilanz unter dem Eigenkapital gesondert auszuweisen.
(2) Der jährliche Zuführungsbetrag ist auf max. 50 % des laufenden Gewinnes begrenzt.
(3) Entnahmen bzw. Auflösungen aus der Eigenkapital-Rücklage erhöhen den Gewinn es Jahres der Entnahme bzw. Auflösung.

Begründung:

1. Die Eigenkapitalausstattung von Unternehmen ist für Innovationen, die Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit, das Überleben in – z. B. politisch bzw. geopolitisch verursachten, durch den Klimawandel bedingte – Belastungsphasen unabdingbar.  
Die Corona-Pandemie hat gezeigt, daß nur eigenkapitalstarke Unternehmen derartige Phasen, die aus unterschiedlichsten Gründen immer wieder vorkommen werden, überleben können und damit

  • Arbeitsplätze erhalten bleiben,
  • das Aufkommen an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen gesichert wird und
  • der Staat vor Sonderbelastungen und -ausgaben in diesen auch für ihn schwierigen Zeiten verschont bleibt bzw. sie für ihn drastisch reduziert werden.

Es ist deshalb im ureigensten Interesse des Staates und der Gesellschaft, daß sich Unternehmen aus eigener Kraft rechtzeitig auf diese zukünftigen belastenden Zeiten vorbereiten können. 
2. Der Mindestbetrag von 200.000,00 € soll es eigenkapitalschwächeren Unternehmen ermöglichen, sich rechtzeitige eine Eigenkapital-Rücklage und damit Eigenkapital aufzubauen, um sich aus eigener Kraft zu stärken und sich für künftige unvorhersehbare Sondereinflüsse zu wappnen. 
3. Die Begrenzung der jährlichen Zuführung soll verhindern, daß die Eigenkapital-Rücklage vornehmlich aus steuerlichen Gründen gebildet wird.
4. Auslösungen bzw. Entnahmen aus der Eigenkapital-Rücklage erhöhen den laufenden Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem Beträge aus der Eigenkapital-Rücklage entnommen oder Auflösung von Rücklagen vorgenommen werden. Sie erhöhen den steuerpflichtigen Gewinn des Entnahme- bzw. Auflösungsjahres.
5. Dem Staat bleibt die Eigenkapital-Rücklage als Steuerobjekt erhalten. Die Besteuerung wird nicht aufgehoben, sondern nur aufgeschoben.

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