Mitgliederbeauftragter

Datum des Artikels 06.10.2025
Beschluss

Die Satzung wird wie folgt um einen § 12 a ergänzt:

“§ 12 a Mitgliederbeauftragter
Dem Vorstand jeder Organisationsstufe nach § 9 Abs. 1 lit. a) bis c) sowie dem Vorstand weiterer Organisationsstufen nach § 9 Abs. 1 lit. d) und Abs. 2 gehört ein Mitgliederbeauftragter an, der von der Mitgliederversammlung oder dem Mittelstandstag der jeweiligen Organisationsstufe gesondert gewählt wird. Zum Mitgliederbeauftragten kann auch ein sonstiges gewähltes Mitglied des Vorstandes gewählt werden. Der Mitgliederbeauftragte berichtet regelmäßig im Vorstand und der Mitgliederversammlung oder dem Mittelstandstag.”

 

Begründung:

juMIT als dauerhaftes Arbeitsgremium:

Mit der Aufnahme des jungen Mittelstands (juMIT) als institutionelles Arbeitsgremium wird die Nachwuchsarbeit der MIT gestärkt. Damit erhalten junge Unternehmerinnen, Unternehmer und Führungskräfte eine feste Plattform, um ihre Ideen einzubringen und die programmatische Arbeit der MIT mitzugestalten. Dies erhöht die Attraktivität der MIT für jüngere Mitglieder und sichert die langfristige Verankerung des Nachwuchses in der Arbeit der MIT.

Teilnahme juMIT-Sprecher:

Die beratende Teilnahme des juMIT-Sprechers im Bundesvorstand stellt sicher, dass die Anliegen der jungen Generation regelmäßig und unmittelbar in die Arbeit des Bundesvorstandes einfließen. So wird der Austausch zwischen etablierten und nachwachsenden Kräften gefördert und die Zukunftsfähigkeit der MIT gestärkt.

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