Transparenzregister abschaffen – Überführung in Einheitsregister

BESCHLUSS DES MIT-BUNDESVORSTANDS AM 25. JUNI 2026

Die MIT beschließt, dass das Transparenzregister abgeschafft wird, indem die Handelsregister um die Angaben des wirtschaftlich Berechtigen ergänzt werden.

Begründung:

Das derzeitige System überzeugt weder unter dem Gesichtspunkt des Bürokratieabbaus noch unter dem der Registerklarheit. Mit dem Transparenzregister wurde neben dem Handelsregister ein weiteres Register für unternehmensbezogene Kerndaten geschaffen. Spätestens seit der Umstellung auf ein Vollregister müssen Unternehmen ihre wirtschaftlich Berechtigten grundsätzlich aktiv an das Transparenzregister melden und dort aktuell halten. Damit ist eine dauerhafte Parallelstruktur entstanden, die zusätzliche Prüf-, Pflege- und Aktualisierungspflichten auslöst, obwohl die zugrunde liegenden Informationen häufig bereits in anderen amtlichen Registern, Urkunden oder notariellen Vorgängen angelegt sind.

Der politische Fehler liegt nicht im Ziel der Transparenz über wirtschaftlich Berechtigte. Dieses Ziel ist legitim und unionsrechtlich vorgegeben. Fehlerhaft ist aber die Entscheidung, dafür in Deutschland ein eigenständiges Parallelregister mit eigener Logik, eigener Verwaltung und eigenen Folgepflichten für Unternehmen vorzuhalten. Notwendig ist deshalb keine Rückkehr zur Intransparenz, sondern eine institutionelle Neuordnung: Die Funktion des Transparenzregisters muss in eine einheitliche Registerarchitektur überführt werden, die auf dem Handelsregister und den bereits vorhandenen staatlichen Datenbeständen aufsetzt.

Ein solcher Systemwechsel hätte vier konkrete Vorteile. Erstens würden Doppelerfassungen, Medienbrüche und Mehrfachpflege reduziert. Zweitens würde die Datenqualität steigen, weil registerrechtliche, notarielle und geldwäscherechtliche Informationen technisch zusammengeführt und automatisiert plausibilisiert werden könnten. Drittens würde der Aufwand für Unternehmen, Berater, Vereine und Stiftungen spürbar sinken. Viertens würde der Staat seine Kontrollziele nicht schwächen, sondern mit weniger Reibungsverlusten erreichen.

Der Antrag sollte deshalb bewusst nicht die ersatzlose Abschaffung jeder Erfassung wirtschaftlich Berechtigter verlangen. Ein zentrales Register für diese Angaben bleibt europarechtlich erforderlich. Gefordert werden muss vielmehr die Abschaffung des Transparenzregisters in seiner heutigen Ausgestaltung als separates System und seine Überführung in ein einheitliches Registermodell. So bleibt Deutschland mit den unionsrechtlichen Vorgaben kompatibel und erreicht zugleich das eigentliche Ziel des Mittelstands: weniger Bürokratie bei mindestens gleicher Rechtssicherheit.
Auch der internationale Vergleich spricht eher für Integration als für Parallelität. Österreich ist kein Beispiel für die ersatzlose Abschaffung eines Registers wirtschaftlicher Eigentümer. Das dortige System zeigt aber, dass eine enge technische Verzahnung mit bestehenden Registern, automatisierte Datenübernahmen und eine stärkere Plausibilisierung praktikabel sind. Gerade dieser Gedanke sollte für Deutschland nutzbar gemacht werden.

Der Antrag gewinnt zusätzlich an Überzeugungskraft, wenn er an die aktuelle europäische Entwicklung anschließt. Die Europäische Union verlangt weiterhin zentrale Register für wirtschaftlich Berechtigte und treibt zugleich interoperable, digital vernetzte Registerstrukturen voran. Deutschland sollte deshalb nicht an einer bürokratischen Sonderarchitektur festhalten, sondern ein modernes Registersystem schaffen, das Transparenz, Datenschutz, Geldwäscheprävention und Mittelstandsfreundlichkeit verbindet.

Im Ergebnis geht es nicht um weniger Kontrolle, sondern um intelligentere Kontrolle. Wer wirtschaftlich Berechtigte feststellen will, braucht belastbare Daten, klare Zuständigkeiten und ein digitales Registersystem ohne unnötige Doppelarbeit. Genau deshalb sollte das Transparenzregister als eigenständiges Parallelregister abgeschafft werden.

MIT-Beschluss Potenziale von Krypto und Blockchain für den Mittelstand