Preisanstiege verhindern, Gasnetzentgelte senken, Standorte verbessern

Beschluss

BESCHLUSS DES MIT-BUNDESVORSTANDS VOM 25. Juli 2026

Die Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT) hält es für erforderlich,

1. dass die BNetzA die Abschreibungsvorgaben entsprechend der neuen Rechtslage anpasst. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz werden die Gasnetze auch in Zukunft gebraucht;

2. dass die Bundesregierung staatlich induzierte Kostenanteile bei Gasnetzentgelten auf ein Minimum reduziert

Begründung:

Die in den letzten Jahren stark gestiegenen Netzkosten bringen zunehmend Unternehmen, die Erdgas zur Produktion ihrer Güter einsetzen, neben den bereits weltweit hohen Strompreisen in weitere erhebliche wirtschaftliche Bedrängnisse. Es zeichnet sich ab, dass in vielen Fällen nur die Verlagerung der Produktion ins Ausland der gangbare Ausweg ist.

Vor allem Unternehmen der chemischen Industrie, Glas- und Keramikindustrie, Metallerzeugung und -verarbeitung, Nahrungs- und Genussmittelindustrie, Papier- und Druckindustrie, Baustoffindustrie, Pharmazeutische Industrie, Petrochemie aber auch mittelständische Bäckereien sind von dem Preisanstieg der Gasnetzentgelte betroffen. Erdgas wird in der Industrie sowohl zur Prozesswärmeerzeugung als auch als stofflicher Rohstoff in Produktionsprozessen eingesetzt. Allein 36 % des gesamten Erdgasabsatzes in Deutschland entfallen auf die Industrie.

Hintergrund für den Anstieg ist die von der BNetzA am 25.9.2024 mit KANU 2.0 vorgegebene Verkürzung der kalkulatorischen Nutzungsdauern mit dem Enddatum 2045. Darüber hinaus kann sogar, soweit landesrechtliche Vorgaben zur Minderung von Treibhausemissionen oder ein kommunaler Beschluss gegeben sind, die Nutzungsdauer bis auf 2035 verkürzt werden. Zum anderen sind auch degressive Abschreibungen zwischen 8 und 12 % zugelassen. Da die jeweiligen Gas-Netzentgelte sich aus einen Kostenumlageverfahren ergeben, führen rückläufige Gasabsätze ebenfalls zu Steigerungen des Netzentgeltes.

Infolgedessen haben sich die Netzentgelte der Gasnetzbetreiber im Bundesgebiet zwischen den Jahren 2022 und 2026 nahezu verdoppelt. Für ein mittelständisches Unternehmen mit einem Erdgas-Jahresbedarf von 100 Millionen kWh ergeben sich extreme Preisanstiege. Hinzukommen die Kostenanstiege aus der CO²-Steuer. Laut einer Frontier-Studie werden die Gasnetzentgelte durch sukzessiv wegfallende Abnahme für private Haushalte, Mittelstand und Industrie durchschnittlich um rund 170 Prozent bis 2045 steigen. Zwar sinkt der Gasverbrauch deutlich, dennoch muss die Infrastruktur zu weiten Teilen aufrechterhalten werden, sodass die Kosten pro kWh deutlich steigen.

Der drastische Anstieg der Gasnetzentgelte gefährdet den Standort Deutschland für Erdgas zur Produktion einsetzende Unternehmen im höchsten Maße. Die betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern von Anlagengütern der Gasversorgung sind verbindlich festgelegt. Mit der Verkürzung der Nutzungsdauern liegt daher eine Kompetenzüberschreitung der BNetzA vor.

Zudem haben die Fraktionen der CDU/CSU und SPD im Rahmen der Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes sich u.a. auch auf Anteile von Biogas im Gasbedarf geeinigt, so dass die Erdgasverteilanlagen weiterhin genutzt werden können. Zum anderen sieht das derzeit im Entwurf vorliegende Gebäudemodernisierungsgesetz kein Betriebsverbot mehr für fossile Heizungen ab 2045 vor, so dass die Erdgasleitungsinfrastruktur durch die Netzbetreiber weiter betrieben werden kann. Des Weiteren kann auch ein Großteil der Erdgasverteilinfrastruktur für spätere Wasserstofflieferungen genutzt werden. Die Grundlage für die Verkürzung der Nutzungsdauern der Erdgasverteilanlagen durch BNetzA ist daher nicht verordnungskonform.

 

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