Die Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT) fordert:
- Fusionskontrolle auf relevante Fälle konzentrieren.
Die geplante Anhebung der Aufgreifschwellen ist richtig, bedarf allerdings Nachbesserungen. Die zweite Inlandsumsatzschwelle des § 35 GWB ist von derzeit 17,5 Mio. Euro auf mindestens 30 Mio. Euro statt der vorgesehenen 20 Mio. Euro anzuheben. Damit werden wirtschaftlich regelmäßig unproblematische kleinere Zusammenschlüsse aus der Anmeldepflicht herausgenommen und Unternehmen sowie Bundeskartellamt von unnötiger Bürokratie entlastet. Die Schwellenwerte sollten künftig regelmäßig an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden. Unternehmensnachfolgen, Start-up-Exits und mittelständische Zusammenschlüsse dürfen nicht unnötig erschwert werden. - Keine Rechtsunsicherheit bei Transaktionswertschwelle zulassen.
Für Unternehmen muss vor einem Zusammenschluss anhand klarer Kriterien feststehen, ob eine Anmeldung erforderlich ist oder nicht. Eine lediglich für die Zukunft erwartete voraussichtlich erhebliche Inlandstätigkeit genügt diesen Kriterien nicht. Damit würde die Anmeldepflicht von einer unsicheren Prognose abhängen. Dies dürfte zu zahlreichen vorsorglichen Anzeigen, zusätzlichem Beratungs-und Bürokratieaufwand und Verzögerungen gerade bei Investitionen in junge Unternehmen führen. - § 32f korrigieren: kein Marktdesign ohne Rechtsverstoß.
Die nach Sektoruntersuchungen möglichen Eingriffe müssen rechtsstaatlich klar begrenzt werden. Strukturmaßnahmen gegenüber rechtmäßig handelnden Unternehmen sind selbst dann kritisch zu sehen, wenn die Behörde damit dem Idealbild eines vollständigen Wettbewerbs näherkommen will. Eingriffe müssen an einen Rechtsverstoß, auf jeden Fall aber an einen zurechenbaren Beitrag des betroffenen Unternehmens zur Wettbewerbsstörung, klare gesetzliche Tatbestände, Verhältnismäßigkeit und effektiven Rechtsschutz gebunden sein. - Keine Vorteilsabschöpfung ohne Verschulden.
An dem Verschuldenserfordernis des § 34 GWB ist festzuhalten (aktuell nicht Gegenstand des Gesetzentwurfs). Eine verschuldensunabhängige Abschöpfung in Verbindung mit gesetzlichen Gewinnvermutungen hätte Sanktionscharakter und widerspräche rechtsstaatlichen Grundsätzen. - Bürokratie abbauen und Kooperationen erleichtern.
Das freiwillige Anzeigeverfahren bei der Transaktionswertschwelle ist richtig, dürfte aber im Ergebnis gleichwohl zu vorsorglichen vielen Anmeldungen führen, solange die Anmeldepflicht künftig von unsicheren Prognosen abhinge. Die Beratungsmöglichkeiten des Bundeskartellamts für vertikale sowie für Forschungs-, Innovations- und Nachhaltigkeitskooperationen sollten ausgebaut werden. So sollten die weiterhin sehr hohen Zugangsvoraussetzungen des § 32c Abs. 4 GWB abgesenkt werden, damit von dem Beratungsanspruch tatsächlich Gebrauch gemacht werden kann. Das Vergabescreening darf keine zusätzlichen Meldepflichten für Unternehmen erzeugen; Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse müssen umfassend geschützt werden. - Keine dauerhaften sektoralen Sonderregime.
Sonderregelungen etwa für Energie- oder Kraftstoffmärkte müssen Ausnahme bleiben, empirisch begründet, befristet und regelmäßig evaluiert werden. Das GWB muss grundsätzlich ein einheitlicher, sektorübergreifender Ordnungsrahmen bleiben. - Deutsche Sonderwege abbauen – EU-Recht stärker angleichen.
Die deutsche Fusionskontrolle sollte stärker mit der EU-Fusionskontrollverordnung harmonisiert werden. Zusätzliche nationale Aufgreiftatbestände und bürokratische Doppelprüfungen müssen auf ihre Notwendigkeit überprüft werden. Gold-Plating im Wettbewerbsrecht schwächt den Standort Deutschland. Der deutsche Sonderweg bei der Fusionskontrolle von Minderheitsbeteiligungen nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 und 4 GWB ist auf den Prüfstand zu stellen. Eine Beteiligung von 25 Prozent sollte nicht allein aufgrund einer starren Anteilsschwelle eine Fusionskontrolle auslösen, wenn damit weder Kontrolle noch ein tatsächlich wettbewerblich erheblicher Einfluss verbunden sind. Die MIT fordert eine stärkere Angleichung an die EU-Fusionskontrollverordnung. Gerade Finanzierungsrunden von Start-ups, mittelständische Beteiligungen und Unternehmensnachfolgen dürfen nicht durch zusätzliche nationale Anmeldepflichten erschwert werden. Fusionskontrolle muss dort ansetzen, wo tatsächlich wettbewerbliche Kontrolle oder erheblicher Einfluss entsteht. - Öffentlich-rechtlicher Rundfunk: Kooperation erleichtern, Expansion verhindern.
Kartellrechtliche Erleichterungen für Kooperationen von ARD, ZDF und Deutschlandradio sind sinnvoll, wenn sie nachweisbar Doppelstrukturen abbauen, Kosten senken und der Konzentration auf den öffentlich-rechtlichen Kernauftrag dienen. Die vorgesehene begrenzte Ausnahme vom Kartellverbot darf jedoch kein Freibrief für eine weitere Expansion des beitragsfinanzierten ÖRR auf wettbewerblichen Märkten sein. Sie ist deshalb eng auf den gesetzlichen Auftrag und nichtkommerzielle Tätigkeiten zu begrenzen; private Medienanbieter dürfen nicht durch öffentlich finanzierte Kooperationen verdrängt oder benachteiligt werden. Erzielte Effizienzgewinne müssen zu niedrigeren Kosten und perspektivisch zu einem niedrigeren Rundfunkbeitrag führen. - Kartellverfahren dürfen nicht zur Einnahmequelle des Staates werden.
Eine angemessene Anpassung seit Jahrzehnten unveränderter Gebührenobergrenzen an Inflation und tatsächlich gestiegenen Verwaltungsaufwand ist nachvollziehbar. Eine Verdreißigfachung der Obergrenze bei § 19a von 25.000 auf 750.000 Euro und eine Verzehnfachung bei § 32 auf 250.000 Euro sind dagegen ohne transparenten Nachweis des tatsächlichen Verwaltungsaufwands nicht verhältnismäßig. Denn diese beiden Tatbestände wurden erst mit der 10. und 11. GWB-Novelle eingeführt. Eine pauschale Begründung der Erhöhung mit seit 1989 unveränderten Gebührenobergrenzen trägt daher nicht. Die MIT fordert eine nachvollziehbare, kostenbezogene Gebührenkalkulation, auf deren Grundlage die geplanten Erhöhungen zu überprüfen und, soweit nicht belegt, zu begrenzen sind. Gebühren müssen dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip folgen und dürfen weder zusätzliche Staatseinnahmen generieren noch Unternehmen von der Wahrnehmung ihrer Rechte oder wirtschaftlich sinnvollen Transaktionen abschrecken.

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