Öffentliche Aufträge KMU-freundlich vergeben

BESCHLUSS DES MIT-BUNDESVORSTANDS AM 30. SEPTEMBER 2026.


Die Mittelstands- und Wirtschaftsunion fordert:

  • EU-Vergaberecht vereinfachen – Zugang für Handwerk und Mittelstand sichern
    Die anstehende Reform des europäischen Vergaberechts muss öffentliche Vergaben einfacher und effizienter machen, darf aber keinesfalls neue Marktzutrittshürden für kleine und mittlere Unternehmen schaffen. Der in Deutschland bewährte Vorrang der Fach- und Teillosvergabe sowie die besondere Berücksichtigung mittelständischer Interessen müssen auch unter dem neuen EU-Rechtsrahmen erhalten bleiben. Neue europäische Vorgaben etwa zu Herkunft, Qualität, Nachhaltigkeit oder Resilienz dürfen nicht zu zusätzlichen Nachweis-, Dokumentations- und Prüfpflichten führen, die kleinere Betriebe überproportional belasten. Neue Anforderungen sind deshalb vor ihrer verbindlichen Einführung unter Beteiligung betroffener kleiner und mittlerer Unternehmen auf praktische Umsetzbarkeit und Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Zudem dürfen Soziale- und Nachhaltigkeitskriterien nur Eingang in das Vergabeverfahren finden, wenn es einen eindeutigen Bezug zum Auftragsgegenstand gibt. Wo Nachweise erforderlich sind, müssen standardisierte Eigenerklärungen, digitale Register und das Once-only-Prinzip dafür sorgen, dass Unternehmen dieselben Angaben nicht immer wieder einreichen müssen. Die Bundesregierung muss sich deshalb im europäischen Gesetzgebungsverfahren dafür einsetzen, dass Vereinfachung, Verhältnismäßigkeit und ein fairer Zugang von Handwerk und KMU verbindliche Leitprinzipien der Reform bleiben.
  • Ein digitaler Zugang statt eines Flickenteppichs von Vergabeplattformen
    Mit dem zentralen Bekanntmachungsservice für öffentliche Aufträge ist ein wichtiger Schritt getan, doch für die eigentliche Teilnahme an Vergabeverfahren sind Unternehmen weiterhin mit unterschiedlichen Plattformen, Benutzeroberflächen und technischen Abläufen konfrontiert. Unser Ziel muss ein bundesweit einheitlicher digitaler Bieterzugang sein, über den Unternehmen Ausschreibungen finden, Unterlagen abrufen, Bieterfragen stellen, Angebote abgeben und Nachrichten der Vergabestelle empfangen können. Dafür sollten bestehende Vergabeplattformen über verbindliche technische Standards und Schnittstellen miteinander verknüpft werden, sodass sie im Hintergrund weiterbestehen können, für den Betrieb aber wie ein einheitliches System funktionieren. Ein einziges Unternehmenskonto und das Once-only-Prinzip müssen gewährleisten, dass Stammdaten, Eignungsnachweise und Präqualifikationen nur einmal hinterlegt werden müssen. Ein Handwerksbetrieb darf nicht für jeden öffentlichen Auftrag erst ein neues Portal, eine neue Benutzeroberfläche und neue technische Anforderungen kennenlernen müssen. Der einheitliche Bieterzugang muss deshalb vor seiner breiten Anwendung auch mit kleinen Betrieben ohne eigene Vergabe- oder IT-Abteilung praktisch erprobt werden. Maßstab ist nicht allein die technische Funktionsfähigkeit, sondern die einfache Nutzbarkeit im betrieblichen Alltag.
  • Mittelstandsfreundliches Vergaberecht auch mittelstandsfreundlich anwenden
    Mit dem seit 1. Juli 2026 geltenden Vergabebeschleunigungsgesetz wurden mittelständische Interessen ausdrücklich gestärkt und der Grundsatz der Fach- und Teillosvergabe in § 97a GWB eigenständig verankert – an dieser gesetzlichen Grundlage darf nicht gerüttelt werden. Jetzt kommt es darauf an, die bestehenden Regeln in der täglichen Vergabepraxis konsequent mittelstandsfreundlich anzuwenden. Vergabestellen sollten Aufträge in markt- und handwerksgerechten Losgrößen ausschreiben, Eignungsanforderungen strikt verhältnismäßig ausgestalten und auf unnötig hohe Anforderungen an Umsatz, Referenzen, Versicherungen oder sonstige Nachweise verzichten. Auch realistische Angebotsfristen, verständliche Leistungsbeschreibungen und standardisierte Vergabeunterlagen können entscheidend dazu beitragen, dass sich mehr kleine und mittlere Betriebe am Wettbewerb beteiligen. Dafür braucht es keine Gesetzesänderungen, aber praxistaugliche Leitfäden, einheitliche Muster, Schulungen und eine passgenaue Ausstattung der Vergabestellen mit digitalen Werkzeugen und Personal. Wo sich trotz grundsätzlich geeigneter Marktstruktur nur wenige oder keine kleinen und mittleren Unternehmen beteiligen, sollten die Ursachen mit betroffenen Betrieben ausgewertet und die Erkenntnisse für künftige Vergabeverfahren genutzt werden.

Begründung:

Das deutsche Vergaberecht sieht dieses Prinzip nach § 127 Abs. 1 GWB bereits als gesetzlichen Regelfall vor: Der Zuschlag soll auf das wirtschaftlichste Angebot nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis erfolgen, reiner Preiswettbewerb ist nur bei vollständig standardisierten Leistungen zulässig. In der Vergabepraxis weichen Vergabestellen jedoch häufig – aus Zeitdruck, Rechtsunsicherheit oder Verwaltungsaufwand – faktisch auf ein „verstecktes Billigstbieterprinzip" aus. Genau hier setzt diese Forderung an: Es braucht verbindlichere Vorgaben und praxistaugliche Werkzeuge, damit der gesetzlich bereits vorgesehene Qualitätswettbewerb auch in der Anwendung ankommt. Die Stärkung regionaler und mittelständischer Betriebe soll dabei stärker über leistungsbezogene, diskriminierungsfreie Kriterien erfolgen – etwa kurze Reaktionszeiten bei Wartung und Gewährleistung oder ein tragfähiges Termin- und Kapazitätskonzept. Ein explizites Regionalkriterium ist nach § 97 Abs. 2 GWB unzulässig; die genannten Kriterien begünstigen ortsnahe Betriebe jedoch mittelbar, weil kurze Anfahrtswege schnellere Reaktionszeiten ermöglichen.

Mit dem seit 1. Juli 2026 geltenden Vergabebeschleunigungsgesetz wurden mittelständische Interessen ausdrücklich gestärkt und der Grundsatz der Fach- und Teillosvergabe in § 97a GWB eigenständig verankert. Am 9. September 2026 hat die Europäische Kommission den Vorschlag für den europäischen Public Procurement Act (COM(2026) 590 final) vorgelegt. Der Vorschlag sieht einen erheblichen Systemwechsel vor: Die drei Vergaberichtlinien von 2014 sollen durch eine unmittelbar geltende EU-Verordnung ersetzt werden. Vorgesehen sind unter anderem „Buy European“-Elemente, verbindlich stärkere Qualitätsgewichtungen von grundsätzlich mindestens 30 Prozent, strategische Kriterien etwa zu Resilienz, Umwelt und Sozialem sowie ein stärker europäisiertes digitales Vergabesystem. Positiv ist, dass Art. 100 Abs. 7 des Vorschlags den Mitgliedstaaten ausdrücklich erlaubt, die Aufteilung von Aufträgen in Lose verbindlich vorzuschreiben; der deutsche Fach- und Teillosgrundsatz kann damit grundsätzlich erhalten bleiben. Kritisch bleibt, dass zusätzliche strategische Kriterien, Nachweise und Wertungsmatrizen gerade kleinere Bieter stärker belasten können.

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