Steuerliche Investitionsanreize für Familienunternehmen

Datum des Artikels 20.10.2026
Beschluss

Die Mittelstands- und Wirtschaftsunion fordert:

I. Verbesserung der Thesaurierungsbegünstigung

Die mit der Unternehmensteuerreform 2008 eingeführte Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG) unterwirft einbehaltene Gewinne bei Personenunternehmen (ähnlich wie bei einer Kapitalgesellschaft) einer günstigeren Besteuerung, um die Innenfinanzierung von Investitionen zu stärken. Werden die einbehaltenen Gewinne entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung. In den 18 Jahren seit ihrer Einführung hat sich die Thesaurierungsbegünstigung wegen fehlender Praxistauglichkeit nie durchgesetzt. Insbesondere für KMU ist die Regelung unattraktiv, weil diese regelmäßig nicht der Reichensteuer unterliegen und damit § 34a EStG aufgrund der Nachversteuerung deutlich stärker als bei einer Sofortbesteuerung belastet werden. Es wird geradezu ein Anreiz gesetzt, nicht in Wachstum zu investieren. Die Mittelstands- und Wirtschaftsunion fordert daher:

1. Angleichung an die Senkung des Körperschaftsteuersatzes:

Bis zum Jahr 2032 sollte eine noch konsequentere Angleichung an die Besteuerung der Kapitalgesellschaft erfolgen. Nach derzeitigem Recht wird die Angleichung nur unvollständig mit der Senkung des Thesaurierungssteuersatzes um 3,25 Prozentpunkte auf 25 Prozent nachgebildet. Stattdessen muss der Thesaurierungssteuersatz 1:1 an die Höhe des Körperschaftsteuersatzes gekoppelt werden, während im Gegenzug die Anrechnung der Gewerbesteuer auf der Gesellschafterebene entfällt. Auf diese Weise wird ein exakter Gleichlauf der Steuerbelastung von thesaurierenden Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften erreicht; z.B. würde im Jahr 2032 der einbehaltene Gewinn einer Personengesellschaft zu einem Steuersatz von 10 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer besteuert.

2. Anpassung der Nachversteuerung:

Um dieThesaurierungsbegünstigung für Personenunternehmen  für KMU attraktiver zu machen, muss die Nachversteuerung analog zur Ausschüttungsbesteuerung von Kapitalgesellschaften erfolgen. Hierzu ist ein Optionsrecht zum Teileinkünfteverfahren analog zu § 32d Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 3 Nr. 40 EStG zu gewähren. Die Nachversteuerung erfolgt dann zu 60 % des persönlichen Grenzsteuersatzes. KMU wird dadurch ein Anreiz zur Thesaurierung gesetzt. Um den Systemübergang einfach und bürokratiearm zu gestalten, sollte dieses Wahlrecht für alle nachversteuerungspflichtigen Beträge unabhängig vom Zeitpunkt der Thesaurierung bestehen.

3. Verwendungsreihenfolge flexibilisieren:

Bereits mit einem Spitzensteuersatz von bis zu 56 Prozent voll versteuerte Altrücklagen können erst entnommen werden, wenn begünstigte neue Rücklagen vollständig entnommen und nachversteuert sind (Lock-in-Effekt). Dies führt faktisch zu einem Entnahmezwang von Altrücklagen vor erstmaliger Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung. Die gesetzlich vorgeschriebene Verwendungsreihenfolge sollte als Wahlrecht ausgestaltet werden, und zwar so, dass eine flexible Entnahme von Neurücklagen (mit Nachversteuerung) oder Altrücklagen (ohne Nachversteuerung) ermöglicht wird.

4. Abbau von Stundungshemmnissen:

Zur Sicherstellung von Rechtssicherheit muss auf § 34a Abs. 6 S. 4 zweiter Halbsatz EStG verzichtet werden. Diese dort verankerte Härtefallklausel wirkt in der Praxis negativ, da sie mit einem enormen bürokratischen Nachweisaufwand verbunden ist und die Ratenzahlung faktisch blockiert. Mit der Streichung würde die zehnjährige zinslose Ratenzahlungsmöglichkeit planungssicher auf Antrag für alle Steuerpflichtigen gewährt.

5. Abbau von Umstrukturierungshindernissen:

Nach bisherigem Recht lösen Umstrukturierungen und Umwandlungen sowie die Ausübung des Optionswahlrechts zur Körperschaftsteuer die Nachversteuerung der thesaurierten Gewinne aus – und zwar obwohl die Gewinne auch nach der Maßnahme weiterhin im Unternehmen verbleiben. Diese Umstrukturierungshindernisse sind zu streichen. Ein bei Umstrukturierungen entstehender nachversteuerungspflichtiger Betrag sollte auf die übernehmende Kapitalgesellschaft übergehen und dort den ausschüttbaren Gewinn i. S. d. § 27 KStG erhöhen.

 

II. Verbesserung des Optionsmodells

Das steuerliche Optionsmodell nach § 1a KStG (eingeführt durch das KöMoG 2021) ermöglicht es Personengesellschaften, sich für Zwecke der Ertragsbesteuerung wie eine Kapitalgesellschaft behandeln zu lassen. Trotz punktueller Erleichterungen durch das Wachstumschancengesetz 2024 (wie der Einbeziehung der eGbR und einer Monatsfrist für Neugründungen) fristet das Modell in der Praxis nach wie vor ein Schattendasein. Das liegt an einer Überregulierung der Option und ihrer mutlosen Ausgestaltung. Die Option sollte praxisnäher ausgestaltet, in ihrer Handhabung vereinfacht und zu einem allgemeinen Institut der Besteuerungswahl für Unternehmen weiterentwickelt werden.

1. Abbau unnötiger Hürden

  • Zurzeit können nur Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften oder eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts optieren. Dieser Kreis sollte deutlich erweitert werden, insbesondere auf Einzelunternehmen und nicht-eingetragene GbRs.
  • Für die Option müssen alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die Gesellschaft übertragen werden. Das ist eine unnötige Zugangshürde. Die Option sollte zulässig sein, solange die Funktionstüchtigkeit des optierenden Unternehmens sichergestellt ist, z.B. durch den Abschluss von Nutzungsverträgen, ggf. begleitet durch andere Formen der Betriebsaufspaltung.
  • Das Gesetz knüpft die Besteuerungswahl bislang an Sperrfristen. Von diesen gibt es zahlreiche, die überdies unterschiedlich lang sind. Die Sperrfristen im Umstrukturierungsrecht sollten deshalb drastisch verkürzt und vereinheitlicht werden. Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns sollten von den Sperrfristen gänzlich ausgenommen werden.
  • Die Option ist gegenüber einer normalen Umwandlung schlechter gestellt, weil sie nicht wie bei realen Umwandlungen bis zu 8 Monate rückwirkend ausgeübt werden kann. Das sollte schnellstens geändert werden.
  • Optierende Unternehmen sollten in einen Konzernverbund voll integriert werden und insbesondere Organgesellschaft sein dürfen. Erst dann kann die Option im Mittelstand ihre volle Wirkung entfalten.
  • Gewerbesteuerliche Verluste, Zins- und EBITDA-Vortrag sowie Verluste nach § 15a und § 15b EStG sollten trotz Option nicht untergehen dürfen, solange das sie verursachende Unternehmen fortbesteht. Das gebietet der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

2. Erweiterung der Option

Bisher gibt es nur die Option von Personengesellschaften zur Körperschaftsbesteuerung. Das ist eine Einbahnstraße. Es sollte auch allen Kapitalgesellschaften gestattet sein, zur transparenten Besteuerung (wie eine Personengesellschaft) zu optieren.

 

III. Evaluierung und weitergehende Maßnahmen

Die umgesetzten Maßnahmen sollten nach fünf Jahren evaluiert werden. Sollte die Unternehmenspraxis auch die deutlich verbesserten Flexibilitätsoptionen nicht annehmen, wären weitergehende Reformen, z.B. die Einführung eines einheitlichen Unternehmenssteuerrechts, zu prüfen.

 

Begründung:

Zum Erhalt von Arbeitsplätzen und wirtschaftlichem Aufschwung braucht Deutschland ein international wettbewerbsfähiges Steuerrecht für Personenunternehmen – und keine Steuererhöhungen! Die Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT) appelliert eindringlich an die Koalitionspartner, die jetzt im Herbst anstehende kleine Tarifreform in der Einkommensteuer zu nutzen, um die Benachteiligung von Personenunternehmen auszugleichen.

Die vor einem Jahr beschlossene Senkung der Körperschaftsteuer war ein erster wichtiger, aber zugleich zwingend notwendiger Schritt, damit Deutschland international anschlussfähig wird. Sie reduziert die Steuerbelastung von Kapitalgesellschaften ab 2028 bis zum Jahr 2032 auf ein wettbewerbsfähiges Niveau. 2,5 Millionen Personenunternehmen und somit über 70 Prozent aller deutschen Unternehmen blieben weitestgehend unberücksichtigt: Für sie ist die Einkommensteuer die Unternehmensteuer.

Die nun anstehende Einkommensteuerreform verstärkt die Abwärtsspirale für diese Unternehmen. Ihnen drohen teils erhebliche Mehrbelastungen: Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) führt der Verzicht auf den Ausgleich der kalten Progression zu einer realen Steuererhöhung. Für größere Personenunternehmen soll der Steuersatz sogar von 45 auf 47 Prozent steigen.

Konkret würden Personenunternehmen künftig im Fall der Vollausschüttung um bis zu knapp 8 Prozentpunkte stärker belastet als z.B. eine GmbH. Verbleibt der Gewinn für Investitionen im Unternehmen, beträgt die Mehrbelastung bis zu 4 Prozentpunkte.  Ohne ein Eingreifen des Gesetzgebers würde damit erneut ein Keil zwischen die bislang weitgehend aufeinander abgestimmten Besteuerungssysteme von Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften getrieben.
Der Koalitionsvertrag enthält zu Recht das Versprechen einer rechtsformneutralen Besteuerung.  Damit knüpft die Koalition an den Grundgedanken der erfolgreichen und ebenfalls von einer schwarz-roten Koalition ins Werk gesetzten Unternehmensteuerreform 2008 an. Die steuerliche Belastungswirkung darf nicht ausschlaggebend sein bei unternehmerischen Organisationsentscheidungen wie der Rechtsformwahl.

Die Koalitionspartner im Deutschen Bundestag müssen daher jetzt die Weichen stellen, um die Steuerbelastung für Personenunternehmen an das Besteuerungsniveau der Kapitalgesellschaften bis zum Jahr 2032 anzugleichen. Neben dem vollständigen Ausgleich der kalten Progression sind eine Reihe von gezielten Maßnahmen notwendig, um die deutsche Wirtschaft in ihrer ganzen Breite steuerlich fit für den Aufschwung zu machen.

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