- Konsequente 1:1-Umsetzung zu Ende führen. Das Energieeffizienzgesetz und das Energiedienstleistungsgesetz sind vollständig auf die Mindestanforderungen der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) zurückzuführen. Der Kabinettsentwurf tut dies bei den Schwellenwerten für Managementsysteme und Energieaudits, belässt es an anderen Stellen jedoch bei nationalen Verschärfungen. Jede verbleibende Übererfüllung ist zu streichen. Berichts-, Nachweis- und Prüfpflichten sind auf das europarechtlich zwingend notwendige Maß zu begrenzen. Das Gesetz muss sich insgesamt an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Praxistauglichkeit und der Mittelstandsfreundlichkeit ausrichten.
- Absolute Endenergieverbrauchsziele streichen. Die in § 4 EnEfG festgeschriebenen absoluten Obergrenzen für den Primär- und Endenergieverbrauch sind ersatzlos zu streichen. Die europäische Energieeffizienzrichtlinie verlangt von den Mitgliedstaaten lediglich indikative nationale Beiträge zum EU-weiten Effizienzziel, keine gesetzlich normierten und damit justiziablen Verbrauchsdeckel. Der Kabinettsentwurf hält an diesen Zielen fest. Ein nationaler Deckel auf den Energieverbrauch bildet weder demografische noch wirtschaftliche Entwicklungen ab, ignoriert die Elektrifizierung von Industrie, Verkehr und Wärme sowie den steigenden Strombedarf durch Digitalisierung und Rechenzentren und wirkt de facto als Wachstumsbremse. Wer Wertschöpfung, Ansiedlungen und industrielle Produktion in Deutschland will, darf den Energieverbrauch nicht gesetzlich rationieren. Die Meldung indikativer Beiträge im Nationalen Energie- und Klimaplan reicht zur Erfüllung der europäischen Vorgaben aus.
- Praxistaugliche Frist für Umsetzungspläne. Die EED verlangt einen Umsetzungsplan zu den Auditempfehlungen, schreibt aber keine Frist vor. Die im Kabinettsentwurf vorgesehene Veröffentlichung innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Energieaudits ist praxisfern und abzulehnen. Welche Maßnahmen ein Unternehmen wann umsetzt, ist eine unternehmerische Entscheidung und keine Frage behördlicher Fristen. Sofern überhaupt eine Frist geregelt wird, muss sie mindestens zwölf Monate betragen.
- Keine neuen Pflichten durch die Hintertür. Eine Rückführung auf EU-Recht darf nicht mit neuen Belastungen erkauft werden. Der neue Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ (§ 5 EnEfG-E) verpflichtet künftig auch Unternehmen, bei Investitionsentscheidungen über 100 Millionen Euro Energieeffizienzlösungen zu bewerten und eine Zusammenfassung der Ergebnisse zu veröffentlichen. Diese Pflicht ist strikt auf das zu begrenzen, was Artikel 3 der EED zwingend verlangt. Es darf keine über die Richtlinie hinausgehende Veröffentlichung unternehmensinterner Investitionsdaten und keine behördliche Vorabprüfung geben. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind umfassend zu schützen. Für die Übergangszeit nach Inkrafttreten der Novelle sind Sanktionen auszusetzen.
- Rechenzentren: nationale Sondervorgaben streichen. Die EED verlangt von Rechenzentren ab 500 Kilowatt lediglich eine Datenmeldung. Nationale Verschärfungen wie die im Kabinettsentwurf beibehaltenen Vorgaben zur Energieverbrauchseffektivität (PUE), die gestaffelten Quoten für wiederverwendete Energie (10, 15 und 20 Prozent) und die Pflicht zur vollständigen bilanziellen Versorgung mit erneuerbarem Strom ab 2030 haben keine europäische Grundlage und sind daher zu streichen. Rechenzentren sind kritische Infrastruktur der Digitalisierung und Voraussetzung für die Anwendung Künstlicher Intelligenz im Mittelstand. Deutschland konkurriert bei Ansiedlungen mit Standorten, die von solchen Auflagen nicht betroffen sind. Da für Rechenzentren ein hohes Eigeninteresse an der Wärmeabgabe besteht, ist eine Abwärmenutzungspflicht nicht notwendig.
- Freiwilligkeit und Anreize statt Ordnungsrecht. Energieeffizienz entsteht durch Wirtschaftlichkeit, nicht durch Zwang. Der wirksamste Anreiz für Energieeffizienz bleibt ein Energiepreis, der im Wettbewerb entsteht: Wer Effizienz will, muss die Stromsteuer dauerhaft auf das europäische Mindestmaß senken, Netzentgelte und Umlagen begrenzen und die Unternehmen nicht zusätzlich mit Pflichten belegen.
Begründung
Energieeffizienz senkt Kosten, stärkt die Wettbewerbsfähigkeit und ist ein wesentlicher Baustein beim Umbau der Energieversorgung. Für die Unternehmen in Deutschland ist der sparsame Umgang mit Energie deshalb längst betriebswirtschaftliche Selbstverständlichkeit. Politische Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz sind zu begrüßen, sofern sie auf Freiwilligkeit, Anreizen und marktwirtschaftlichen Instrumenten beruhen.
Das 2023 in Kraft getretene Energieeffizienzgesetz (EnEfG) folgt einer anderen Logik. Mit starren Verbrauchsobergrenzen, niedrigen Schwellenwerten für Managementsysteme, Umsetzungsplänen, Abwärmemeldungen und Sondervorgaben für Rechenzentren geht es deutlich über die europäische Energieeffizienzrichtlinie (EED) hinaus und greift unverhältnismäßig in die unternehmerische Freiheit ein. Dieses Gold-Plating ist ein reiner Wettbewerbsnachteil gegenüber den europäischen Nachbarn: Es bindet Kapital und Personal, ohne einen Mehrwert für Klimaschutz oder Versorgungssicherheit zu schaffen. Gerade mittelständische Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung und Energiebeauftragte werden überproportional belastet. Das Gesetz ist zudem von Misstrauen gegenüber unternehmerischem Handeln geprägt. Dabei kennt kein Gesetz die Effizienzpotenziale eines Betriebs besser als der Unternehmer selbst. In seiner heutigen Form ist das Energieeffizienzgesetz ein Hemmschuh und keine Triebfeder.
Die Koalition aus CDU, CSU und SPD hat im Koalitionsvertrag vereinbart, das EnEfG und das Energiedienstleistungsgesetz zu novellieren, zu vereinfachen und auf EU-Recht zurückzuführen. Die MIT unterstützt dieses Vorhaben ausdrücklich. Es entspricht ihrer langjährigen Forderung, europäisches Recht ausschließlich 1:1 umzusetzen. Der am 24. Juni 2026 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf hebt den Schwellenwert für Managementsysteme auf das EU-Niveau von 23,6 Gigawattstunden an, entschlackt die Abwärmepflichten und soll die Wirtschaft um rund 760 Millionen Euro jährlich entlasten.

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