Beschlüsse A 20, A 56 Begrenzung der Bundeskanzler-Amtszeiten

Aktueller Status:

Der Beschluss wurde als

Der Beschluss wurde als Antrag auf dem 32. CDU-Parteitag am 22./23.11.2019 in Leipzig eingereicht und fand dort keine Mehrheit.

Beschluss

Die Amtsperioden des Bundeskanzlers/der Bundeskanzlerin sind zu begrenzen. Die zeitliche Begrenzung soll die Amtsdauer von zwei Wahlperioden (d.h. Wahl und einmalige Wiederwahl) nicht übersteigen.

Konkret im Falle des Kanzlers ist die Bundes-CDU aufzufordern, auf eine Grundgesetzänderung im Artikel 63 hinzuwirken. Es ist einzufügen der Absatz 1b: Die Amtszeit des Bundeskanzlers ist auf zwei vollständige Legislaturperioden begrenzt.

Die Bundes-MIT wird diese Forderung gleichlautend beim nächsten CDU-Bundesparteitag beantragen, insofern dieser Antrag nicht durch zwischenzeitliche gesetzliche Regelungen, die dem Ansinnen dieses Antrags entsprechen, erledigt ist.

Sofern eine Grundgesetzänderung nicht mehrheitsfähig ist, soll die MIT eine Änderung der CDU-Satzung beantragen, die eine Selbstverpflichtung enthält, einen neuen Kandidaten/eine neue Kandidatin vor Ablauf der zweiten Wahlperiode zu nominieren.