Beschlüsse A 22, A 67, A 72 Die Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge nach § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IV wird aufgehoben

Aktueller Status:

Der Bundesvorstand hat in

Der Bundesvorstand hat in seinem Beschluss "Coronakrise überwinden - Mittelständische Strukturen erhalten - Stark betroffenen Betrieben helfen" vom 8. Mai 2020 erneut die Beendigung der Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Mai 2020 öffentlichkeitswirksam gefordert. Damit werde die notwendige Liquidität in den Unternehmen belassen und für viele Unternehmen zugleich Bürokratie abgebaut, heißt es in dem Beschluss. 

Im Zuge der Corona-Krise

Im Zuge der Corona-Krise wurde vom MIT-Bundesvorsitzenden mehrfach öffentlich die Forderung nach Beendigung der Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Zuletzt wurde dies als eine der wichtigstens Forderungen des Wirtschaftsflügels dem CDU/CSU-Fraktionsvorsitzenden Ralph Brinkhauf für die Verhandlungen des Koalitionsausschusses mitgegeben. Leider hat der Koalitionsausschuss am 22.4.2020 die Forderung nicht aufgegriffen.

Beschluss

Die Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge gem. § 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB IV ist aufzuheben und durch folgende Regelung zu ersetzen:

1. Am drittletzten Bankarbeitstag des Monats Januar ist eine Vorauszahlung in Höhe von 1/12 des Gesamt-Sozialversicherungsbeitrages des Vorjahres zu entrichten. Diese Vorauszahlung ist mit der Dezemberabrechnung des laufenden Jahres zu verrechnen.

2. Die laufenden Sozialversicherungsbeiträge für den Vormonat sind auf Grund der tatsächlich abgerechneten Arbeitsentgelte am drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.

3. Die bereits bei der Einführung 2006 entrichtete Sonderzahlung (13. Beitragsmonat) ist den Betrieben bis zum 30.06.2020 zurückzuerstatten, danach gem. § 288 BGB zu verzinsen.