Überwiesener Antrag A 10 Abschaffung des Phantomlohnprinzips in der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge

Aktueller Status:

Der Antrag wurde in der

Der Antrag wurde in der vorliegenden Fassung von der Kommission Arbeit/ Soziales abgelehnt. Der Antragsteller wurde darum gebeten, den Antrag zu konkretisieren und in überarbeiteter Form der Kommission erneut vorzulegen. 

Beschluss

Seit vielen Jahren ist das sog. Phantomlohnprinzip in der Sozialversicherung ein Ärgernis. Vor allem bei Sozialversicherungsprüfungen führen die Beitragsnachforderungen oft zu existenzvernichtenden Situationen, vor allem bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).
Dort ist es häufig so, dass es versäumt wird, entweder überhaupt schriftliche Arbeitsverträge abzuschließen. Oder es wird versäumt, schriftliche Arbeitsverträge an geänderte Verhältnisse anzupassen, bzw. schriftliche Arbeitsverträge generell aktuell zu halten. Kommt es z.B. einvernehmlich/ mündlich zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu Änderungen im Arbeitsverhältnis, greifen dann die Sozialversicherungsprüfer ein und verlangen ca. 40% Sozialversicherungsbeiträge von Lohnbestandteilen, die dem Arbeitnehmer evtl. gar nie zugeflossen sind. Dies kann ein KMU ruinieren.

Dass es auch anders geht, sieht man bei der Lohnsteuer. Dort gilt schon seit je her das Zuflussprinzip. Demnach ist nur lohnsteuerpflichtig, was der Arbeitnehmer tatsächlich auch erhalten hat.

Ein Gleichlauf in der Sozialversicherung und bei der Lohnsteuer wäre vor allem für KMUs ein echter Beitrag zur Entbürokratisierung und Beitragsentlastung.