Überwiesener Antrag A 34 Schuldzinsabzug gem. § 4 Abs. 4 a EStG

Aktueller Status:

Die Kommission Steuern/

Die Kommission Steuern/ Finanzen hat über den Antrag beraten und empfiehlt eine Ablehnung. Die Kommission einigt sich, die Verzinsung nach § 238 Abs. 1 AO auf die Agenda ihrer nächsten Sitzung zu setzen. 

Beschluss

Die Bundesregierung wird aufgefordert, § 4 Abs. 4 a EStG wie folgt zu ändern:

„Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt werden; Unterentnahmen sind entsprechend zu verzinsen. Eine Über- bzw. eine Un-terentnahme ist der Mittelwert zwischen dem Stand des Kapitalkontos zu Beginn des Wirt-schaftsjahres und demjenigen zum Ende des Wirtschaftsjahres. Die Zinsen sind gem. § 238 Abs. 1 AO zu ermitteln. Der sich so ergebende Betrag ist bei Überentnahmen dem Gewinn hinzu-zurechnen, bei Unterentnahmen vom Gewinn abzuziehen. Die Sätze 1 bis 4 sind bei Ge-winnermittlungen nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Ein-lagen gesondert aufzuzeichnen.“

Begründung

Die Einkommensbesteuerung nach der Leistungsfähigkeit beruht auf dem Grundsatz des objekti-ven Nettoprinzips.

Aufwendungen, denen keine betriebliche Veranlassung zu Grunde liegen, sind gem. § 4 Abs. 4 EStG grundsätzlich vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. § 15 a Abs. 3 EStG enthält eine Regelung zum negativen Kapitalkonto eines Kommanditisten, das durch Entnahmen entstanden oder sich erhöht hat, dergestalt, dass eine entsprechende Gewinnzurechnung vorzunehmen ist. Dieses Leitbild sollte aus Gründen der Gleichbehandlung übernommen und muss um eine Rege-lung zu Unterentnahmen ergänzt werden.

Ein negatives Kapitalkonto ist Ausdruck dafür, dass nicht ausreichend Gewinne erwirtschaftet bzw. dem Unternehmen nicht ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt bzw. belas-sen wurden. Außerbetriebliche Gründe sind die Ursache für das Entstehen eines negativen Kapi-talkontos. Insoweit ist die Überentnahmeverzinsung in der bisherigen Ausgestaltung in § 4 Abs. 4 a EStG grundsätzlich berechtigt.

Sie ist jedoch in sich inkonsequent, sowohl hinsichtlich der Ermittlung, wie auch des typisierten Zinssatzes mit 6,0 %, einseitig und unsystematisch, da sie nur die Überentnahmen und nicht auch die Unterentnahmen berücksichtigt.

Die Unterentnahmen sind zu verzinsen, da sich das Unternehmen sonst die Mittel am Kapital-markt beschaffen und dafür Zinsen zahlen müsste, die Betriebsausgaben wären. Fremdfinanzie-rung hätte zudem eine Schwächung des Unternehmens zur Folge und würde es anfälliger ma-chen.

Der Grundsatz des objektiven Nettoprinzips erfordert es, dass – aus betrieblicher Sicht – sowohl die Überentnahmen, wie auch die Unterentnahmen, verzinst werden und somit der objektiv kor-rekte Nettogewinn des Unternehmens ermittelt wird. Die tatsächliche betriebliche Leistungsfä-higkeit des Unternehmens wird damit systemgerecht ermittelt und dargestellt und für die Be-steuerung herangezogen.

Der Gedanke und das Prinzip lassen sich einfach darstellen:

Lebt der Unternehmer durch ein negatives Kapitalkonto zu Lasten des Unternehmens, ist es zu verzinsen; lebt das Unternehmen durch ein positives Kapitalkonto zu Lasten des Unternehmers, muss das positive Kapitalkonto ebenfalls verzinst werden.