Überwiesener Antrag A 38 Streichung der Begrenzung der Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 35 GewStG auf das 3,8-fache.

Aktueller Status:

Die Kommission Steuern/

Die Kommission Steuern/ Finanzen hat über den Antrag beraten und empfiehlt eine Annahme in geänderter Fassung. Die neue Fassung wird als Antrag zur nächsten Sitzung des Bundesvorstands eingereicht.

Beschluss

Die Bundesregierung wird aufgefordert, die Begrenzung der Ermäßigung in § 35 Abs. 1 Satz 1 EStG auf das 3,8-fache ersatzlos zu streichen.

Begründung

Mit dem Unternehmenssteuer-Reformgesetz 2008 wurde zum Ausgleich der Absenkung der Kör-perschaftsteuer auf 15 % und das Abzugsverbot der ‚Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen‘ gem. § 4 Abs. 5 b EStG der Anrechnungsfaktor auf das 3,8-fache erhöht, be-schränkt auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer.

Im Ergebnis ist nur die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer, höchstens das 3,8-fache des fest-gesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag), bei der Einkommensteuer abzugsfä-hig. Das entspricht einer Beschränkung der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer bei der Einkom-menssteuer auf einen Hebesatz von bis zu 380 % des Steuermessbetrages.

Die hebeberechtigte Gemeinde (§§ 4, 35 a GewStG) bestimmt gem. § 16 GewStG die Höhe des Steuermessbetrages in eigener Zuständigkeit. Bei einem Hebesatz von > 380 % unterliegt die darauf entfallende Gewerbesteuer ebenfalls dem Abzugsverbot gem. § 4 Abs. 5 b EStG, wird bei der Einkommensteuer nicht angerechnet. Darauf hat der Steuerpflichtige keinen Einfluss.

Für den Steuerpflichtige führt dies in Höhe des derzeit das 3,8-fache übersteigenden Steuerbe-trages zu einer zusätzlichen Steuerbelastung ohne Ausgleich. Das widerspricht sowohl dem Grundgedanken und dem Ziel der Regelungen des UntStRefG 2008, wie auch der Steuergerech-tigkeit.

Die ersatzlose Streichung der Begrenzung auf das 3,8-fache ist deshalb dringend geboten.