Überwiesener Antrag A 46 Keine wiederkehrenden Verlängerungen von Gewährleistungsansprüchen und Verbot von unbefristeten Bürgschaften im Bauwesen (Baurecht)

Aktueller Status:

Der Antrag wurde vom

Der Antrag wurde vom Bundesvorstand abgelehnt.

Der Antrag wurde von der

Der Antrag wurde von der Kommission Verkehr/Bau in seiner Video-Sitzung am 20. April 2020 diskutiert und einstimmig abgelehnt. Nun wird der Bundesvorstand in seiner nächsten Sitzung am 30. Juni über das Votum der Kommission entscheiden.

Beschluss

Die Mittelstands- und Wirtschaftsunion fordert die Änderung des Baurechts insoweit, dass Gewährleistungsansprüche nach Ablauf der ersten Gewährleistungsfrist (auch bei zwischenzeitlicher Mängelbehebung) nicht verlängert werden dürfen – auch nicht auf einen Teil der Leistung (bemängelte Teil). Auch sollen unbefristete Bürgschaften für Gewährleistungsansprüche (und auch für die Vertragserfüllung) verboten werden. Eine Befristung der Bürgschaften ist zwingend und unverzüglich einzuführen.

Begründung

In keinem anderen Bereich, sei es bei einem Kaufvertrag (z. B. Autokauf), oder einer Dienstleistung, haftet der leistende Betrieb unbefristet, nur im Baubereich. Dies soll dringend und unverzüglich geändert bzw. an den Kaufvertrag angeglichen werden.

Nach derzeitigem Recht wird die Gewährleistung für den Teil der reklamierten Sache nochmals um die Gewährleistungsfrist verlängert, sobald die Reklamation behoben wurde.  Dies kann sich unter Umständen um viele Jahre immer wieder hinziehen, was für die leistenden Betriebe unzumutbar ist, da es für die Mängel an sich keine klare Rechtsprechung gibt und deshalb im Zweifelsfalle immer ein Gutachten beauftragt werden müsste.

Deshalb werden in einem solchen Fall auch die Bürgschaften nicht nach Ablauf der ersten Gewährleistungsfrist zurückgegeben. (Die ursprüngliche Bürgschaft kann zwar durch eine ggf. geringere, an die bemängelte Sache angeglichene Bürgschaft abgelöst werden, allerdings in der Praxis leider nur mit sehr hohem Aufwand und meist nur mit rechtlichem Beistand.) Die dem ausführenden Betrieb dadurch entstehenden Mehrkosten (Zinsen und Gebühren an die bürgenden Banken oder Versicherungen) können aber nicht weiter verrechnet werden und sind vor allem bei großen Aufträgen – auch wenn die reklamierte Sache nur einen kleinen Bruchteil des eigentlichen Auftrages betrifft – extrem hoch. Der Trend der Bauherrenschaft und auch vieler Architekten geht immer mehr dazu über, dass sog. Generalunternehmer auch mit anderen betriebsfremden Gewerken beauftragt werden, die diese Arbeiten dann an darauf spezialisierte Subunternehmer weitergeben müssen. Dies macht es für die Bauherren und Architekten einfacher, da diese nur einen Ansprechpartner haben (z. B. schlüsselfertiges Bauen). Allerdings hat dies für den Generalunternehmer zur Folge, dass dieser auf die gesamte Rechnungssumme eine Gewährleistungsbürgschaft ausstellen muss. Wenn dann also bei einem einzigen Gewerk eine Reklamation entsteht (sei diese zu Recht oder zu Unrecht), dann behält der Bauherr sich vor, die Bürgschaft auf die gesamte Summe einzubehalten, auch wenn Gewährleistungsfristen von anderen Gewerken (die nicht reklamiert wurden) bereits abgelaufen sind. Dies stellt für den Unternehmer nicht nur einen erheblichen Mehraufwand an Bürokratie dar, sondern ist auch mit finanziellen Mehrkosten behaftet – die derzeit leider nicht befristet sind. Deshalb sollte hier unbedingt eine Befristung der Gewährleistung an sich (ohne Verlängerung bei Mängeln) und somit auch eine Befristung der Bürgschaften umgehend eingeführt werden.