18 Vorschläge zum schnelleren Ausbau der Erneuerbaren Energien

Aktueller Status:

Der Beschluss wurde durch das

Der Beschluss wurde durch das Online-Portal web.de hat die AFP-Meldung in dem Artikel „Mittelstandsunion fordert schnellere Verfahren für Ausbau der Erneuerbaren“ aufgegriffen.

Der Beschluss wurde mit Bitte

Der Beschluss wurde mit Bitte um Berücksichtigung an den Fraktionsvize der Jens Spahn der CDU-/CSU-Bundestagsfraktion für Wirtschaft, Klima und Energie, Mittelstand und Tourismus, Jens Spahn MdB, an den Vorsitzenden der AG Klimaschutz und Energie, Dr. Andreas Jung MdB, an den Fachsprecher Mark Helfrich MdB, an den Fachreferenten des Konrad-Adenauer-Hauses sowie an einen Fachverteiler geschickt.

Datum des Artikels 25.03.2023

MIT-FORDERUNGEN ZUM BESCHLEUNIGTEN AUSBAU VON WIND- UND SOLARENERGIE SOWIE STROMSPEICHERN

Angesichts des Klimawandels, der andauernden Energiekrise und weiterhin hoher Strompreise in Deutschland und der EU müssen alle Hebel genutzt werden, um den Ausbau der erneuerbaren Energien massiv zu beschleunigen. Hierfür bedarf es eines verlässlichen Investitionsrahmens und vor allem auch der Beschleunigung von Prozessen auf allen Ebenen. Zudem muss mit dem notwendigen Ausbau der Erneuerbaren zwingend ein entsprechender Ausbau der Übertragungs- und Verteilernetze einhergehen. Ferner ist zur Dämpfung der hohen Strompreise mit  PPA (Stromdirektlieferung) das Strommarktdesign entsprechend anzupassen. Darüber hinaus werden die hohen Subventionen der Vergangenheit für neue Wind- und Solarenergieanlagen weniger und weniger benötigt und sollten daher zurückgeführt werden.

Angesichts des Klimawandels, der andauernden Energiekrise und weiterhin hoher Strompreise in Deutschland und der EU müssen alle Hebel genutzt werden, um den Ausbau der erneuerbaren Energien massiv zu beschleunigen. Hierfür bedarf es eines verlässlichen Investitionsrahmens und vor allem auch der Beschleunigung von Prozessen auf allen Ebenen. Zudem muss mit dem notwendigen Ausbau der Erneuerbaren zwingend ein entsprechender Ausbau der Übertragungs- und Verteilernetze einhergehen. Ferner ist zur Dämpfung der hohen Strompreise mit  PPA (Stromdirektlieferung) das Strommarktdesign entsprechend anzupassen. Darüber hinaus werden die hohen Subventionen der Vergangenheit für neue Wind- und Solarenergieanlagen weniger und weniger benötigt und sollten daher zurückgeführt werden.

Die Ampel-Koalition hatte versprochen, den Ausbau der Erneuerbaren Energien „drastisch zu beschleunigen“ und dafür „alle Hürden und Hemmnisse aus dem Weg zu räumen“. Dieses Versprechen wurde bislang nur sehr unzureichend umgesetzt. Dies gilt insbesondere auch für eine Beschleunigung des Netzausbaus. Deutschlands Wirtschaft benötigt dringend deutlich mehr Strom aus Wind und Photovoltaik. Auch mehr als ein Jahr nach Bildung der Regierung wird der Ausbau der Erneuerbaren durch Bürokratie und falsche oder fehlende Anreize erschwert. Die MIT stellt daher 18 Forderungen auf, um den Ausbau der Erneuerbaren Energien wirksam zu beschleunigen.

Hierzu müssen schnell auf Gesetzes- oder auf dem Verordnungswege nachfolgende technologiespezifische und –übergreifende Maßnahmen umgesetzt werden:

Windenergie
1. Go-to-Areas umsetzen, gesamten Spielraum der EU-Notfallverordnung nutzen
Go-to-Areas sind eine wichtige Chance, die Genehmigungspraxis umfänglich zu beschleunigen, indem umweltschutz- und artenschutzrechtliche Prüfungen für ganze Gebiete und nicht mehr für jedes Einzelprojekt erfolgen. Auch die Stärkung des Populationsansatzes im Artenschutz unterstützen wir, da damit beide Ziele – der schnellere Windenergieausbau und der Erhalt der Artenvielfalt – effizient gemeinsam verfolgt werden können.

Wir begrüßen, dass die Umsetzung der Go-to-Areas direkt Eingang im Entwurf der Raumordnungsgesetznovelle gefunden hat. Allerdings bleibt die Regelung noch hinter dem EU-Rahmen zurück. Zudem können einige Auslegungsspielräume im Gesetz zu Konflikten und Verzögerungen bei der Rechtsanwendung führen.
• Die Ausnahme bereits geprüfter Gebiete von projektspezifischer Prüfung sollte auch für FFH-Arten und Denkmalschutz gelten.
• Gebiete sollten einer strategischen Umweltprüfung und einer Denkmalschutzprüfung unterzogen werden, sodass diese nicht mehr für jedes Einzelprojekt erfolgen muss.
• Es sollte explizit geregelt werden, dass die Kartierung nicht mehr notwendig ist.
• „Zumutbare Schutzmaßnahmen“ sollten eindeutig definiert werden.
• Zwischen der Durchführung von Schutzmaßnahmen oder einer Zahlung des Betreibers in Artenhilfsprogramme sollte gewählt werden können.
• Außerdem sollte die Regelung auch für bereits laufende Genehmigungsverfahren angewandt werden.

2. Ausschlusswirkung für Repowering uneingeschränkt aufheben
Wir begrüßen, dass den Repowering-Vorhaben nach § 245e BauGB n.F. grundsätzlich keine Ausschlusswirkung mehr entgegengehalten werden kann, sofern die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Allerdings können bis Ende 2027 Baugesuche bei „entgegenstehenden planerischen Erwägungen“ und bei der Annahme, dass der Vorhabenstandort zur Erreichung des Flächenziels nicht benötigt wird, ausgesetzt werden.

Etwa die Hälfte der repoweringfähigen Anlagen stehen derzeit außerhalb der heute planungsrechtlich festgesetzten Flächen. Ein Anreiz für die Gemeinden zur Eingliederung der Altstandorte in Windenergiegebiete fehlt. Dies wird der Notwendigkeit des Erhalts bereits akzeptierter Altstandorte mit vorhandener Infrastruktur und dem Beschleunigungspotenzial des Repowerings für den Ausbau insgesamt nicht gerecht. Daher sollte die Ausschlusswirkung bedingungslos aufgehoben werden.

Repowering von bereits genehmigten Anlagen muss nach §16 Absatz 1 BImSchG durchgeführt werden. Eine voll umfängliche Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist dann nicht mehr erforderlich, da der Standort bereits bei der Errichtung der zu ersetzenden Anlage geprüft wurde. Dies gilt insbesondere für naturschutzrechtliche Prüfungen, die über eine oder mehrere Vegetationsperioden erfolgen müssen. Die Genehmigungsdauer entspricht den Vorgaben des §16 Abs. 3 BImSchG und darf nicht länger als sechs Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen dauern.

3. Behörden zu Möglichmachern entwickeln und flächendeckend digitale Kommunikation einführen
Fehlende Geschwindigkeit in den Genehmigungsbehörden lähmt die Energiewende. Zudem kann es gerade nach den Erfolgen der Digitalisierung in der Corona-Pandemie nicht sein, dass Anträge für Erneuerbare-Energien-Anlagen noch immer mit Bergen von gedruckten Akten erfolgen müssen. Insgesamt müssen Genehmigungsbehörden mit besserer Personal- und moderner Sachausstattung zu „Möglichmachern“ werden. Eine konsequente Digitalisierung aller Prozesse rund um den Ausbau von Klimaschutz-Infrastruktur muss zügig umgesetzt werden.

4. Typenoffene Genehmigung für modernere Anlagen ermöglichen
Aufgrund langer Genehmigungszeiten ist der Anlagentyp zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oftmals schon veraltet. Bisher besteht nicht die Möglichkeit, immer die effizienteste Technologie zu verbauen. Eine einfache, typenoffene Genehmigung mit Bezug auf Schall, Schattenwurf, max. Gesamthöhe und Mindestabstand sollte eingeführt werden. Mindestens ist eine Definition des Änderungsbegriffs im EEG notwendig. Hierbei muss dringlich das BImSchG angepasst werden. Alternativ sollte die Einführung von Windparkgebieten als typenoffene Vorprüfung eines Standorts umgesetzt werden.

5. Automatische Genehmigung bei Nicht-Einhaltung von Fristen einführen (Genehmigungsfiktionen)
Oftmals werden Fristen seitens der Behörden nicht eingehalten und immer wieder neue Unterlagen nachgefordert. Dies zieht die Genehmigungsverfahren unnötig in die Länge. Im Rahmen einer allgemein für Bauanträge einzuführenden Genehmigungsfiktion sollen auch Genehmigungen für Windparks bis sechs Anlagen innerhalb von drei Monaten, Genehmigungen für Windparks ab sechs Anlagen innerhalb von maximal sechs Monaten erfolgen, anderenfalls gilt die Genehmigung als erteilt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Fristen bis zur Erteilung einer Genehmigung nicht automatisch verlängert werden, wenn Änderungen am Antrag erforderlich sind.

PV-Dachanlagen
6. Netzanschlussanmeldung vereinheitlichen und vereinfachen
PV-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kWp werden ab sofort einheitlich wie folgt beim Netzbetreiber angemeldet und nicht wie bisher in einem „unübersichtlichen Dschungel“ aus jeweils unterschiedlichen Formularen und Verfahren:

• Alle Netzbetreiber sollen verpflichtet werden, ein einheitliches Online-Formular zur Beantragung eines Netzanschlusses für PV-Anlagen zu nutzen.
• Der Eigentümer der PV-Anlage baut den Stromzähler nach der Anerkennung/Registrierung beim Netzbetreiber nach den Regeln der Technik selbständig ein. Dies bleibt nicht – wie bisher – dem Netzbetreiber vorbehalten. Dies kostet gegenwärtig bis zu sechs Monate Zeit und steht einer Inbetriebnahme entgegen.
• Alle Netzbetreiber veröffentlichen eine Liste mit verfügbaren Netzverknüpfungspunkten, an denen PV-Anlagen mit einer Leistung von bis 30 kWp an das Netz angeschlossen werden können und Strom eingespeist werden kann.

7. Technische Anforderungen an Mittelspannungstransformatoren vereinheitlichen
Die technischen Anforderungen an Mittelspannungstransformatoren werden ab sofort vereinheitlicht. Es werden hierzu entsprechend dem technischen Fortschritt Modelle von Mittelspannungstransformatoren in einer jährlich zu aktualisierenden Liste ausdrücklich benannt, welche den Stand der Technik darstellen und in den Vorhaben ohne weitere Prüfung verwendet werden dürfen.

Die unterschiedlichen Vorgaben der ca. 900 Netzbetreiber verhindern gegenwärtig eine Serienproduktion dieser zwingend erforderlichen technischen Anlagen. Lange Lieferzeiten und eine Verhinderung der Inbetriebnahme sind die unmittelbare Folge. Hier muss es eine einheitliche Regelung und einen „Standardtrafo“ für Energieprojekte geben. Es sind Reserveein- und Abgänge für jede Trafogröße verpflichtend

8. Einbau von Stromspeichern für Haushalte und Gewerbe fördern
Bi-Direktionales Laden wird ohne Restriktionen seitens EnWG und EEG zugelassen und für Haushalte und Unternehmen gefördert. Der gegenwärtige Fokus auf den Ausbau der Erzeugungskapazitäten ist verständlich. Allerdings muss der nächste Schritt der Speicherung der erzeugten Energie bereits jetzt mitgedacht werden. Gefüllte Speicher sind netzdienstlich. Der Strom aus Speichern hat damit einen hohen ökonomischen Wert.

9. Sinnvolle lokale Nutzung von PV-Anlagen und geschlossenen Verteilernetzen stärken
Wenn Strom aus PV-Anlagen ohne Einspeisung in das (Mittelspannungs-)Netz der allgemeinen Versorgung (vor dem sogenannten „Ortsnetz-Transformator“) über PV-Anlagen oder geschlossene Verteilernetze geführt wird (z.B. zum Laden von Elektroautos bei einem Nachbarn mit PV-Anlage) dürfen in Zukunft keine Netzentgelte, Abgaben und Umlagen mehr anfallen. Hierbei soll es ebenfalls möglich sein, PV-Anlagen auch auf Grundstücken/Dächern in räumlicher Nähe installieren zu können, sofern das eigene Dach nicht für eine Installation geeignet ist. Die Netzbetreiber werden verpflichtet, solche Nutzungskonzepte umzusetzen, sofern ein entsprechendes Messkonzept vorgelegt werden kann. Die Nutzung des Stromnetzes bzw. dessen Ausbau ist hierfür gerade nicht erforderlich. Technische Mindestvoraussetzung ist, dass die Energiemengen über Summenstrommodelle ermittelt werden können.

10. Abschaffung der Abstandsregelung bei Reihenhäusern für nichtbrennbare PV-Anlagen
Bei PV-Modulen mit Brandschutzklasse A ist eine Abstandsregelung von 50cm nicht gerechtfertigt, da diese PV-Module nicht brennbar sind. Bauordnungsrechtlich besteht daher keine Notwendigkeit einer solchen Abstandsregelung. Dies ist rechtlich in den jeweiligen Bauordnungen klarzustellen bzw. die entsprechenden Vorschriften sind ersatzlos zu streichen. Gegenwärtig geht durch diese Regelung eine empfindliche Fläche zur Belegung von PV-Modulen verloren.

11. Zertifizierung für Anschlüsse an Mittelspannung erst ab 1 MW
Gemäß der Europäischen Verordnung „NC RfG“ (Network Code Requirements for Generators) wurden Stromerzeugungsanlagen in 4 Leistungsgruppen klassifiziert. Die genaue Einteilung der Typen konnte national festgelegt werden. Die BNetzA muss sofort vom BMWK angewiesen werden, dass die Zertifizierung nur für Anschlüsse an die Mittelspannung mit einer Gesamtanlagenleistung von mehr als 1 MW gelten. Die verordnete Zertifizierung von Anschlüssen an die Mittelspannung mit einer Gesamtanlagenleistung ab 135 kW ist willkürlich und hindert bzw. verzögert den Ausbau von PV-Anlagen, da es insbesondere zu wenig Zertifizierungsstellen gibt. Die deutsche Umsetzung geht dabei einmal wieder über das europarechtlich Vorgeschriebene hinaus.

PV-Freifläche:
12. Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Freiflächen-PV-Anlagen erleichtern
Die Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Freiflächen-PV-Anlagen muss ab sofort erleichtert und vor allem entschlackt werden: Freiflächen-PV-Anlagen werden (wie die Windenergie) privilegiert im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB, nicht nur an Autobahnen, ein- und mehrgleisigen privaten und öffentlichen Schienenbahnen. Dadurch entfällt insgesamt der riesige Aufwand eines Bauleitplanverfahrens, welches üblicherweise mindestens 1-3 Jahre Zeitaufwand erfordert. Die Gemeindeinteressen werden über eine Einvernehmensregelung abgesichert.

Freiflächen-PV-Anlagen werden von der Pflicht der Vorlage einer Prüfstatik befreit. Der Abstand von Freiflächen-PV-Anlagen zu Autobahnen wird im Bundesfernstraßengesetz auf 20 Meter reduziert. Zudem sollten PV-Anlagen auf Böschungen an Verkehrswegen erleichtert- und Überdachungen von z.B. Autobahnen in Pilotprojekten getestet und als langfristig nutzbare Infrastruktur kalkuliert werden.“

13. Flächenausweisung in kommunaler Hand belassen
Bei PV-Freiflächen-Anlagen handelt es sich meist um nicht-privilegierte Vorhaben, die eine Bauleitplanung auf kommunaler Ebene zur Ausweisung der Flächen erfordern. Der Gesetzesentwurf zur Änderung des Raumordnungsgesetzes deutet daraufhin, dass die Steuerung auf die Raumordnungsebene verlagert werden soll, wodurch die Steuerung durch die Gemeinden erheblich beeinträchtigt würde. Dabei soll der PV substanziell Raum zur Verfügung gestellt werden. Durch diese Regelung müssten Vorrangflächen für PV erst in einem langwierigen Prozess durch eine Regionalplanung ausgewiesen werden. Der gesamte Bereich außerhalb der Vorrangflächen wäre dann ausgeschlossen. Damit riskieren wir eine jahrelange Verschleppung der Energiewende. Aus folgenden Gründen plädieren wir dafür, die jetzige Ausweisung auf kommunaler Ebene beizubehalten:

• Bauleitplanung ist bewährte Praxis: Die kommunale Planung bei Solarparks ist etablierte Praxis und hat sich seit mehr als 15 Jahren bewährt. Sowohl bei Kommunen als auch bei den in der Planung involvierten Fachbehörden wird das Instrument der kommunalen Bauleitplanung anerkannt und als funktional und rechtssicher angesehen.
• Durch Verlagerung auf Raumordnungsebene würden Fehler der Windflächenausweisung wiederholt: Es ergaben sich massive Probleme in der Windkonzentrationszonenplanung durch das nicht ausreichend definierte Gebot, man müsse der Windenergie substanziell Raum verschaffen. Gerichte ließen regelmäßig offen, was eine substanzielle Fläche in konkreten Zahlen bedeutet. Vielmehr stellten sie lediglich durch Einzelfallprüfungen fest, dass Pläne dieser Anforderung nicht gerecht wurden. Es kam zu jahrelangen Verzögerungen. Gerade deshalb ist man davon erst 2022 abgewichen und setzt stattdessen nun auf klare Flächenziele. Dieses Problem jetzt erneut ohne klare Vorgabe für die Photovoltaik gesetzlich zu regeln, ist kontraproduktiv und schafft große Rechtsunsicherheit.

14. Eigene Flächenkategorie für „Energieerzeugung ohne Flächenverbrauch“ schaffen
PV-Freiflächenanlagen gelten aufgrund ihrer Einordnung als elektrische Betriebsstätten rechtlich fälschlicherweise als Siedlungs- und Verkehrsflächen. Dies ist nicht sachgerecht, denn ein Solarpark entspricht einer Flächenumnutzung gegenüber einer vorherigen Nutzung, nicht aber einem Flächenverbrauch. Die Flächen werden nämlich nicht versiegelt und können danach wieder der landwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden. Die Einstufung als Siedlungs- und Verkehrsfläche bringt erhebliche Nachteile mit sich, die die Bereitschaft der Flächeneigentümer zur Bereitstellung ihrer Flächen reduzieren. Deshalb sollte eine eigene Flächenkategorie „Energieerzeugung ohne Flächenverbrauch“ eingeführt werden. Dies würde folgende Probleme lösen:

• Negative Folgen für die Bauwirtschaft entfallen. Die Bundesregierung will bis zum Jahr 2030 den Flächenverbrauch auf unter 30 Hektar pro Tag reduzieren. Aktuell werden in Deutschland rund 52 Hektar pro Tag als Siedlungsflächen und Verkehrsflächen neu ausgewiesen, davon 33 Hektar für den Wohnungsbau. Wenn weiterhin fehlerhaft Solarparks zum Flächenverbrauch zählen, konkurrieren sie direkt mit echten Siedlungs- und Verkehrsflächen und vorhandene Flächen. Bei dem geplanten PV-Ausbau gäbe es keinen Spielraum mehr für echte Siedlungs- und Verkehrsflächen, z.B. für den Wohnungsbau oder für Gewerbegebiete.
• Sichert die landwirtschaftliche Nachnutzung nach Rückbau: Einige Flächeneigentümer befürchten, nach Ende der PV-Nutzungsdauer von 20 Jahren die Flächen nicht mehr landwirtschaftlich nutzen zu können. Denn unter den PV-Modulen entwickelt sich Dauergrünland. Das Grünlandumbruchsverbot verbietet es, landwirtschaftliches Grünland in Ackerland umzuwandeln, wenn ein Acker fünf Jahre als Dauergrünland bewirtschaftet wird. Ein Umbruch von Grünländern zurück zu Ackerland ist grundsätzlich möglich, aber genehmigungspflichtig. Es besteht also das Risiko, keine Umbruchsgenehmigung zu erhalten. Die neue Flächenkategorie würde bereits festhalten, dass es sich um eine landwirtschaftliche Nutzung handelt, und die Problematik entschärfen. Zusätzlich sollte das Grünlandumbruchsverbot gelockert werden, da es sich hierbei um neu entstehendes Grünland handelt.
• Beim Bau von PV-Freiflächenanlagen soll die Pflicht für die Ausweisung von Ausgleichsflächen entfallen.

Stromspeicher
Technologieübergreifende Maßnahmen
15. Duldungspflicht für beschleunigten Netzanschluss von EE-Anlagen einrichten
Zu unserem Bedauern wurden die zunächst im Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen noch enthaltene Duldungspflicht wieder gestrichen. Die Duldungspflicht ist ein zentraler Hebel, um die Inbetriebnahme erneuerbarer Anlagen in der Fläche zu beschleunigen.

Hintergrund ist, dass Betreiber von Erneuerbaren-Anlagen die Leitung zum Anschluss ihrer Anlage an den Netzverknüpfungspunkt selbst planen, errichten und finanzieren müssen. Hierbei kommt es oft zu langwierigen Verhandlungen mit Grundstückseigentümern, die dazu führen, dass teilweise enorme Umwege zum Netzverknüpfungspunkt und sehr hohe Entschädigungszahlungen in Kauf genommen werden müssen. Dadurch steigen die volkswirtschaftlichen Kosten, Projekte werden erheblich verzögert und teilweise sogar aufgegeben. Für das Verlegen einer betriebsnotwendigen Kabeltrasse sollte deshalb bei angemessener Entschädigung eine Duldungspflicht der Grundstückseigentümer wie im Referentenentwurf – analog zu Telekommunikationsleitungen - eingeführt werden.

16. Festschreibung des Vorrangs der Erneuerbaren in Fachgesetzen
Zwar strahlt der im § 2 EEG 2023 verankerte Schutzgütervorrang bereits jetzt in sämtliche Fachgesetze. Eine zusätzliche Verankerung ist zur Stärkung der Durchsetzungskraft jedoch sinnvoll, um langwierige gerichtliche Prozesse mit Behörden zu verhindern. Es soll in jedem Fall klargestellt werden, dass weiter von einer umfassenden Geltung des Vorrangs der Erneuerbaren und des überragenden öffentlichen Interesses auszugehen ist.

17. Fortschrittlichen Rechtsrahmen für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften umsetzen
Die Bundesregierung ist gemäß RED II zur Umsetzung eines „enabling frameworks“ für Energiegemeinschaften verpflichtet. Bisher dürfen Bürgerenergieakteure zwar Anlagen gemeinsam betreiben, den Strom ihrer Anlagen jedoch nicht gemeinschaftlich nutzen. EE-Gemeinschaften würden genau solche Erzeuger-Verbraucher-Gemeinschaften ermöglichen und damit die Akzeptanz stärken und Flexibilitätspotenziale heben. Die von der EU-Kommission initiierten Energiegemeinschaften müssen so umgesetzt werden, dass eine Gründung möglichst einfach und bürokratiearm erfolgen kann und sich die Teilnahme wirtschaftlich lohnt. Ziel muss es sein, „energy sharing“ in Kommunen und Regionen vor Ort zu ermöglichen und wirtschaftlich attraktiv zu gestalten. Dazu gilt es, Barrieren abzubauen und eine rechtssichere Definition von Energiegemeinschaften festzuschreiben.

18. Anreize für netzdienliche Speicher schaffen
In Zeiten der lokalen „Überproduktion“ von Strom (z.B. aus Windenergie oder PV-Anlagen) muss ab sofort dieser Strom Betreibern von Speichern zur Verfügung gestellt werden, ohne sie mit staatlichen Umlagen zu belasten. Gegenwärtig stehen solche Anlagen bis zu drei Monate im Jahr still, da der produzierte Strom nicht abgeführt werden kann.

Auch bestehende und geförderte Anlagen sollen für die Produktion von Wasserstoff herangezogen werden.

Schlussbemerkungen
Die Pflicht zur Installation von PV-Anlagen (auf Neubauten und bei Dachsanierungen) macht die sogenannten Vorprodukte von PV-Anlagen im Ergebnis teurer. Dies führt dazu, dass Gewerbe und Private – um Kosten zu sparen - nur kleinere PV-Anlagen auf ihren Häusern errichten, obwohl eigentlich Raum und Kapazität für größere PV-Anlagen vorhanden wäre.

Das Smartmeter Gateway ist ein Instrument, was den Strom im Ergebnis teurer macht. Es reicht absolut aus, wenn der Strom von PV-Anlagen bis 30 kWP über den normalen und vorhandenen H0-Lastzähler per Schnittstelle ausgelesen wird. Betreiber von PV-Anlagen könnten zudem in den GPKE-Prozess eingebunden werden.