Abweichungsmöglichkeiten vom Arbeitszeitgesetz wegen COVID-19

Datum des Artikels 09.04.2020
Bund aktuell

Die Verordnung zur Abweichung vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie ist im Bundesanzeiger veröffentlicht worden (Inkrafttreten zum 10. April 2020).

Die Verordnung sieht den befristeten Erlass von Ausnahmen von den Höchstarbeitszeiten und den Mindestruhezeiten des Arbeitszeitgesetzes sowie vom grundsätzlichen Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen vor. Die Maßnahmen sollen Betrieben die nötige Flexibilität geben, um gegebenenfalls mit dem vorhandenen Personal kurzzeitig erhöhte Fehlzeiten auszugleichen und die für die Versorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit der Infrastrukturen unverzichtbaren Produkte und Leistungen sicherzustellen.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

  • Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden.
  • Die Ruhezeit darf um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wobei eine Mindestruhezeit von neun Stunden nicht unterschritten werden darf. Jede Verkürzung der Ruhezeit ist innerhalb von vier Wochen auszugleichen.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in systemrelevanten Tätigkeiten dürfen auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können.