Begründung:
Es besteht eine Ungleichbehandlung zwischen Selbstständigen und Angestellten in Bezug auf die Berücksichtigung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei der Berechnung des Krankenkassenbeitrags. Dies liegt an unterschiedlichen Regelungen für die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für Selbstständige und Angestellte.
Für Angestellte werden die Krankenversicherungsbeiträge auf Basis des Arbeitsentgelts (Bruttoeinkommen) berechnet. Dabei werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht mit einbezogen, da sie als "sonstige Einkünfte" gelten und von der Beitragspflicht zur GKV ausgenommen sind.
Bei Selbstständigen hingegen werden die Krankenversicherungsbeiträge in der Regel auf Basis des Gesamteinkommens, also einschließlich Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, berechnet. Diese Gesamtbetrachtung führt dazu, dass Selbstständige auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in ihre Beitragsberechnung einbeziehen müssen, auch wenn diese z. B. mit ein Teil der Altersvorsorge sind.
Diese Ungleichbehandlung zu Lasten der Selbstständigen sollte vollständig beseitigt oder zumindest durch eigene Grenzwerte bei Angestellten und Selbstständigen im Sinne eines Freibetrags für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung fairer gestaltet werden. Ebenso stärkt eine Neuregelung die Anreize für die Selbstständigkeit wie auch für den (Auf-)Bau von Wohneigentum und Vermietungsobjekten.
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