BETEILIGUNG VON MITARBEITERN IN KMU UND STARTUPS STEUERLICH VEREINFACHEN

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Datum des Artikels 25.03.2023

Etablierte Unternehmen sowie Startups stehen bei der Anwerbung und Bindung von Mitarbeitern im internationalen Wettbewerb. Angesichts des großen Fachkräftemangels hat sich dieser Wettbewerb in den letzten Jahren verschärft. KMU und Startups sind davon besonders stark betroffen. Häufig sind sie vergleichsweise finanzschwach und können weder Spitzengehälter noch Aufstiegschancen bieten. Deshalb ist der Fachkräftemangel heute eines der größten Hindernisse für Entstehung, Wachstum und Erfolg junger, innovativer Unternehmen. Umso wichtiger ist es für KMU und Startups, Mitarbeiter über Unternehmensanteile am künftigen Erfolg des jungen Unternehmens teilhaben zu lassen. Durch die Beteiligung am Kapital können künftige Renditen versprochen, die Bindung ans Unternehmen erhöht werden.

Leider ist die rechtliche Ausgestaltung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung in Deutschland im internationalen Vergleich mehr als unzureichend. So hat Deutschland mit 1.440 Euro einen der niedrigsten Freibeträge für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen in Europa. Zudem hat sich die Regelung im Zusammenhang des sogenannten „Dry Income“ als in der Praxis untauglich dargestellt. Die Besteuerung des Dry Income greift im Falle eines Arbeitgeberwechsels und nach 12 Jahren. Gerade die drohende Besteuerung beim Arbeitgeberwechsel schreckt Mitarbeitende in der Praxis ab.
In Deutschland werden außerdem virtuelle Unternehmensanteile („Virtual Stock Options“) mit der Einkommenssteuer besteuert. In anderen Ländern ist die Auszahlung dieser Anteile an den Exit, also den erfolgreichen Verkauf des Unternehmens, oder an das erfolgreiche Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Unternehmen geknüpft.

Deutschlands Startups fallen im internationalen Wettbewerb um Fachkräfte zurück. Durch eine attraktive Ausgestaltung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung muss der Rückstand bei der Talentgewinnung aufgeholt werden. Die Ampel-Koalition hat zwar sich zwar im Koalitionsvertrag einige Verbesserungen vorgenommen – leider wurde von den versprochenen Reformen bislang nichts umgesetzt. Die Bundesregierung muss endlich Maßnahmen ergreifen, den Weg zur Nutzung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung freizumachen.

Die Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT) fordert:
• Mitarbeiterkapitalbeteiligungen sollen künftig mit der Abgeltungsteuer besteuert werden, sofern der Mitarbeiter dadurch nicht schlechter gestellt wird.
• Die Besteuerung soll dabei erst dann stattfinden, wenn sich der Wert der Kapitalbeteiligung für den Mitarbeiter als Zahlungsstrom realisiert hat.
• Um das Risiko eines Ausfalls von Steuerschuld zu vermeiden (etwa beim Wegzug des Mitarbeiters ins Ausland nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen), kann eine Haftung des Unternehmens für die Steuerschuld vereinbart werden. Entscheidend ist, dass erst besteuert wird, wenn ein Kapitalfluss stattgefunden hat.
• Virtual Stock Options sollen künftig wie Kapitalinvestitionen besteuert werden.
• Die bestehenden Schwellenwerte von 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von 50 Mio. Euro müssen auf 500 Beschäftigte und 100 Mio. Euro erhöht werden.
• Die Übergangsdauer, während der nach Erreichung der Schwellenwerte Mitarbeiter im Rahmen von § 19a EstG beteiligt werden können, muss verlängert werden.
• Das Erfordernis, dass ein Unternehmen vor nicht mehr als zwölf Jahren gegründet sein darf, muss gestrichen werden. Die Regelung benachteiligt forschungs- und entwicklungsintensive Startups.
• Der steuerfreie Höchstfreibetrag von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen sollte sich am europäischen Niveau orientieren und auf mindestens 10.000 Euro angehoben werden. 
• Der steuerliche Höchstfreibetrag muss auch dann greifen, wenn sich das Beteiligungsangebot nicht an alle Arbeitnehmer richtet.
• Alle Unternehmensformen müssen bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen steuerlich gleichgestellt sein.