Biogas eine klare Zukunftsperspektive geben

Aktueller Status:

In einem Entschließungsantrag

In einem Entschließungsantrag der CDU-/CSU-Bundestagsfraktion wird die Bundesregierung aufgefordert, Bioenergie bei der Strompreisbremse ganz aus der Abschöpfung auszunehmen, weil diese einerseits von massiven Kostensteigerungen betroffen ist (z. B. für Substrate) und andererseits schnell und in erprobter Weise durch flexible Stromproduktion Erdgas ersetzen kann.

Der Beschluss wurde mit Bitte

Der Beschluss wurde mit Bitte um Berücksichtigung an den Fraktionsvize der Jens Spahn der CDU-/CSU-Bundestagsfraktion für Wirtschaft, Klima und Energie, Mittelstand und Tourismus, Jens Spahn MdB, an den Vorsitzenden der AG Klimaschutz und Energie, Dr. Andreas Jung MdB, an den Fachsprecher Mark Helfrich MdB, an den Fachreferenten des Konrad-Adenauer-Hauses sowie an einen Fachverteiler geschickt.

Datum des Artikels 28.11.2022
Beschluss

Die Bioenergie leistet einen unverzichtbaren Beitrag zu den Energie- und Klimazielen Deutschlands. Als eine der wenigen erneuerbaren Energien ist sie in der Lage, gesicherte und flexibel regelbare Leistung für Strom und Wärme bereitzustellen. Das technische Potenzial wird auf knapp eine Verdoppelung der Biogaserzeugung von heute rund 95 Terawattstunden (TWh) auf rund 180 TWh und eine Steigerung der Stromproduktion auf ca. 50 TWh Strom geschätzt, ohne eine Ausweitung des Energiepflanzenanbaus. Darüber hinaus ist sie auch im Verkehrsbereich eine klimaschonende Antriebsoption. Im Jahr 2020 lag der Anteil der Bioenergie insgesamt bei 1.136 Petajoule (PJ) bzw. 9,6 Prozent des Primärenergieverbrauchs Deutschlands. Mittelfristig könnte Bioenergie aus einheimischen Ressourcen 1.637 PJ oder fast ein Viertel des Primärenergiebedarfs decken.

Für den Erhalt der Erzeugungskapazitäten sowie eine langfristig planbare Perspektive sind folgende Punkte erforderlich:
Stromerzeugung aus Biomasse muss von der im Rahmen der geplanten „Strompreisbremse“ angedachten Abschöpfung von Erlösen ab September 2022 ausgenommen werden. Die in diesem Zusammenhang geplanten Regelungen stehen einer Steigerung und insbesondere einer weiteren Flexibilisierung der Energiebereitstellung aus Biomasse entgegen.

Das im EEG 2021 für Biomasseanlagen festgelegte Ausbauziel für 2030 von 8,4 GW installierte Leistung muss erhöht werden, um einen Verlust bestehender Kapazitäten zu vermeiden. Hierzu ist ein jährliches Ausschreibungsvolumen von rund 600 Megawatt erforderlich. Dabei darf keine Verschiebung von Ausschreibungsvolumina zu Lasten von „regulären“ Biomasse-Anlagen in das Biomethan-Segment stattfinden.

Die im Rahmen des Energiesicherungsgesetzes beschlossene Aufhebung von Begrenzungen zur kurzfristigen Erhöhung der Produktion von Biogasanlagen muss konsequent umgesetzt und noch vorhandene Hemmnisse beseitigt werden. So bleibt die Steigerung der Biomethanproduktion im EnSiG 3.0 bislang außen vor und wird auch in den Entwürfen zum EnSiG 4.0 bislang nicht adressiert. Im Ergebnis werden vorhandene Biomethanpotenziale in erheblichen Umfang im Winter 2022/23 ausschließlich aus regulatorischen Gründen nicht mobilisiert. Des Weiteren sollten Biogasanlagen bei einer übergangsweise erhöhten Gaserzeugung kein neues Genehmigungsverfahren durchlaufen müssen. Die Pflicht zur gasdichten Abdeckung von Gärresten im EEG sollte flexibilisiert werden.

Der Zusammenschluss mehrerer bereits bestehender Biogasanlagen und deren Umrüstung auf die Gaseinspeisung sollten vorangetrieben werden. Im Rahmen der laufenden Novelle des Baugesetzbuchs (BauGB) sollten deshalb Biogasaufbereitungs- und -einspeiseanlagen bauplanungsrechtlich privilegiert werden, analog zur geplanten Privilegierung von Elektrolyseuren.

Biogasanlagen sollten noch deutlich stärker auf eine flexible Fahrweise umgerüstet und die Rahmenbedingungen hierfür verbessert werden.

Damit auch alle bestehenden Gülleanlagen ihren Gülleeinsatz erhöhen können, sollten die nach dem jeweiligen EEG geltenden Obergrenzen generell auf 150 Kilowatt angehoben werden.

Wiederaufnahme der Investitionsförderung von Anlagen, die Biogas zu Biomethan aufbereiten und in das Gasnetz einspeisen. Zudem sollten mit der Verflüssigung von Biomethan zu Bio-LNG aus Rest- und Abfallstoffen weitere Veredelungsstufen gefördert werden. Dies sollte auch Nutzungskonzepte für das abgespaltene CO2 und dessen industrielle Nutzung (z.B. Kohlensäure) umfassen.

Um wirtschaftliche Konzepte zur Produktion von Bio-LNG zu ermöglichen, sollte die Begrenzung der Biogasproduktion für baurechtlich privilegierte Anlagen dauerhaft von 2,3 Mio. Nm³/Jahr auf 3,5 Mio. Nm³/Jahr angehoben werden

Die vorgenannten Punkte sind auch bei der Ausarbeitung und dem angekündigten Dialog zur Nationalen Biomassestrategie zu berücksichtigen.

Begründung:
Feste, flüssige und gasförmige Bioenergieträger haben 2021 knapp 79 Mio. Tonnen CO2 vermieden. Im Strombereich liefern Biogas und Holzenergie 22% des erneuerbaren Stroms, bei der erneuerbaren Wärmebereitstellung kommen biogene Energieträger auf 86%, im Verkehrssektor stehen Biokraftstoffe für 87% der erneuerbaren Energien. Knapp 10.000 Biogasanlagen produzieren zuverlässig und bedarfsgerecht Strom für fast 10 Mio. Haushalte und Wärme für 1 Mio. Haushalte. Zudem ist die Bioenergie eine wichtige Säule der Wertschöpfung und Stabilisierung im ländlichen Raum.

Biogasanlagen, Holzheizkraftwerke und andere Bioenergieanlagen sind in der Lage, kurzfristig ihre Strom-, Wärme- und/oder Gasproduktion zu erhöhen. Dies entlastet in der aktuellen Situation die Gasspeicher und ist ein wichtiger Beitrag zur Versorgungssicherheit beim Strom. Die Biomasse ist aber darüber hinaus auch ein elementarer Baustein im Strommarkt der Zukunft. Sie kann einen Beitrag dazu leisten, die schwankende Stromerzeugung aus Windkraft und Photovoltaik auszugleichen und Spitzen abzudecken.

Es ist daher zentral, den heute vorhandenen Anlagenpark zu erhalten und diesen noch stärker zu flexibilisieren. Zudem gilt es, noch offene Biomassepotenziale zu erschließen. Dazu sind insbesondere eine klare Perspektive für die Anlagenbetreiber sowie wirksame und ausreichende Anreize für die Flexibilisierung erforderlich.