Bundesverfassungsgerichtsbeschluss marktwirtschaftlich umsetzen

Datum des Artikels 25.06.2021
Beschluss

Der Bundesverfassungsgerichtsbeschluss  vom 24. März 2021 erlegt dem Gesetzgeber eine generationengerechte Klimapolitik auf. Dabei muss der Gesetzgeber ausreichend Vorkehrungen treffen, dass die Emissionsminderungspflichten grundrechtsschonend zu bewältigen sind. Da das Klimaschutzgesetz lediglich Emissionsminderungspfade bis zum Jahr 2030 festlegt, werden diese Vorgaben nicht eingehalten und hierdurch Grundrechte verletzt. Je kleiner das Restbudget und je höher das Emissionsniveau ist, desto kürzer ist die Zeit für erforderliche Entwicklungen und umso schwerwiegender sind die Freiheitseinbußen. Dabei hält das Bundesverfassungsgericht die im Klimaschutzgesetz getroffenen Maßnahmen jedoch grundsätzlich für geeignet, um die bis zum Jahr 2030 gesteckten Minderungsziele einzuhalten.

Ein Grundrecht auf Klimaschutz ergibt sich aus dem Beschluss des BVerfG nicht; Klimaschutz ist nach Ansicht des BVerfG jedoch ein Staatsziel, dass sich aus Art 20a GG ergibt und das durch das Pariser Abkommen konkretisiert wurde. Eine Absage erteilt das BVerfG der Auffassung, dass das Klimaschutzgebot unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen hat. Im Konfliktfall ist vielmehr ein Ausgleich mit anderen Verfassungsgütern zu finden. Der Beschluss verlangt eine Festlegung der zu erbringenden Minderungslasten über das Jahr 2030 hinaus bis zum 31. Dezember 2022. Das BVerfG lässt dem Gesetzgeber allerdings auch den Spielraum, mit welchen Maßnahmen diese Ziele zu erreichen sind.

Die politischen Verantwortungsträger haben schnell reagiert und wollen die Klimaziele für das Jahr 2030 von -55 auf - 65% Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Jahr 1990 anheben. Neben dem Verlangen, die Emissionsreduktionspfade „freiheitsschonend“ festzulegen, gibt das Gericht auch vor, dass der Klimaschutz immer in Abwägung mit anderen Grundrechten betrachtet werden muss. Ferner erwähnt der Beschluss, dass prinzipiell auch Anpassungsmaßnahmen an den Klimawandel ein mögliches Instrument sein können.

Der Beschluss entlässt zwar Deutschland nicht aus der Verantwortung, betont jedoch, dass der Klimawandel und dessen Bekämpfung genuin globaler Natur sei und kein Staat die globale Erwärmung allein verhindern könne. Angesichts des weltweiten Reduktionserfordernisses sei der knapp bei 2 Prozent liegende Anteil Deutschlands an den weltweiten CO2-Emissionen für sich genommen eher gering.  Damit seien vor allem auch überstaatliche Lösungen zu suchen und verbindlich umzusetzen. Auch der Bezug des Beschlusses auf das Paris-Ziel spricht daher für eine mindestens europäische Lösung. Verbunden mit der Festlegung des Gerichts, einen klaren und verlässlichen Pfad an Emissionsreduzierungen festzulegen, der über 2030 hinausgeht und das Ziel der Klimaneutralität eindeutig anvisiert, spricht alles dafür, den europäischen Emissionshandel (ETS) auszuweiten, um so dem Beschluss gerecht zu werden.

Das Gericht betont dabei, dass der Staat Anreize für Emissionsreduktionen und entsprechende Innovationen setzen muss und es nicht seine Aufgabe sei, die technologischen Erfordernisse, Produkte und Infrastrukturen selbst zu erbringen. Damit fordert das Gericht einen marktwirtschaftlichen Ansatz mit einem Planungshorizont für die Unternehmen. Der nationale Gesetzgeber hat bisher nur Zielgrößen politisch debattiert und neu justiert.

Die MIT verlangt endlich auch die Instrumente zu diskutieren und die entsprechenden politischen Weichen zu stellen, um dem Beschluss gerecht zu werden, die Klimaschutzziele zu erreichen und gleichzeitig Wohlstand, Wachstum und Industrie in Deutschland zu erhalten.

Die MIT fordert konkret:
1. Die Ausweitung des europäischen Emissionshandels auf alle Sektoren – Das entspricht der Anforderung des Gerichtes an die Erreichung des Pariser Abkommens, einer überstaatlichen Lösung und klar budgetierten Emissionsmengen. Dies heißt auch, nationale Alleingänge und Maßnahmen, die dem ETS entgegenwirken, umgehend zu beenden, weil Klimaschutz sonst teurer wird als unbedingt notwendig.

2. Marktwirtschaftliche Lösungen – Die Verfassung und die Marktwirtschaft atmen den gleichen Geist und die gleichen Grundrechte. Wer Grundrechte nicht einschränken will, setzt auf die Marktwirtschaft. Ferner ist die Marktwirtschaft der effizienteste und kostengünstigste Weg und somit entsprechend freiheitsschonend.

3. Schutz des Industriestandortes durch freie Zuteilung und Strompreiskompensation. Die Industrie braucht einen wirkungsvollen Carbon-Leakage-Schutz – Ohne eine starke und erfolgreiche Industrie sind massive Wohlstandseinbußen zu erwarten, die wiederum zu Grundrechtseinschränkungen führen können. Diese wirken nicht nur wie de facto Berufsverbote, sondern dürften auch die finanzielle Unabhängigkeit der Bürger stark beeinträchtigen. Darüber hinaus wird die staatliche Handlungsfähigkeit durch abnehmende Staatseinnahmen beschränkt, was insbesondere nach der Schuldenaufnahme in der Corona-Krise und den anwachsenden Sozialkosten einer alternden Gesellschaft eine große Bürde mit entsprechend drohenden Freiheitseinschränkungen auf die nächste Generation abwälzt. Entsprechend des Beschlusses muss das vermieden werden.

4. Kosteneffiziente und technologieoffene Klimapolitik: Um schnell, effektiv und bezahlbar Klimaschutz zu betreiben, braucht es alle zur Verfügung stehenden Optionen. Die MIT verlangt mit dem Emissionshandel einen Marktrahmen, indem sich die günstigsten und am leichtesten zu hebenden CO2-Einsparpotenziale schnell durchsetzen.