Damit lassen sich auch wesentliche Schwächen des aktuellen Grundsteuerrechts beheben. Schließlich sind die Defizite beim Gesetzesvollzug auch auf das System der Hauptfeststellung zurückzuführen. Da eine gesetzliche Regelung auch ein in Zukunft gerichtetes Gesetzesvollzugsdefizit unterbinden sollte, müssen sowohl der Einführungsaufwand als auch der laufende Aufwand verhältnismäßig sein.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts lässt keinen zeitlichen Raum für eine völlige Neubewertung aller rund 35 Millionen Grundstücke und land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Denn das Gericht hat dem Gesetzgeber lediglich eine Frist zur Neuregelung bis Ende 2019 und eine weitere maximal fünfjährige Frist eingeräumt, bis zu der die Neuregelung angewandt werden muss. Das von Bayern und Hamburg befürwortete Flächen- bzw. Äquivalenzmodell ist nicht nur beständiger und zügig durchführbar, sondern auch mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vereinbar.
Die Reform sollte das Steueraufkommen der Gemeinden sichern, aber zugleich auch auf kommunaler Ebene nicht zu einem höheren Aufkommen führen. Zudem sollte die Reform sicherstellen, dass es zu keinen Sonderbelastungen für Unternehmen kommt.
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