Aktueller Status:
Die MIT
Die MIT-Bundesvorstandsmitglieder Dr. Markus Pieper MdEP und Markus Ferber MdEP haben sich mit einem Brief an Kommissarin Vestager bezüglich der unübersichtlichen und ungenügenden Beihilferegelungen gewandt und auch die Abänderung der De-Minimis-Verordnung gefordert. Seither hat sich einiges getan.
Die Kommission hat den befristeten Rahmen für Beihilfen um sechs Monate bis zum 30. Juni 2021, den Abschnitt zur Rekapitalisierung von Unternehmen um drei weitere Monate bis zum 30. September 2021 verlängert. Darüber hinaus wurden Kumulierungsregeln vereinfacht und Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt Fixkostenzuschläge zu erhalten, die nicht der bis dato festgelegten Obergrenze von 800.000 Euro angerechnet werden müssen.
Erfreulich ist auch, dass unsere Forderung nach Überprüfung und Abänderung der De-Minimis-Verordnung Früchte getragen hat. Unsere Kritik zur De-Minimis-Verordnung und deren Höhe spiegelt sich in den Ergebnissen der Evaluierung zu EU-Beihilfevorschriften vom 30. Oktober 2020 wider. So strebt die Kommission nunmehr mittelfristig eine Vereinfachung der Verordnung sowie eine Änderung der De-minimis-Höchstgrenze an, um der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen.
Die aktuelle Verordnung 1407
Die MdEP Dr. Markus Pieper und Markus Ferber haben geantwortet:
"Die aktuelle Verordnung 1407/2013 der Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen läuft zum 31. Dezember 2020 aus. So hat die Kommission mit dem Fahrplan ARES(2019)727163 eine Verlängerung der De-minimis-Verordnung um zwei Jahre vorgesehen. Die COVID-Pandemie hat jedoch neue Dynamik in diese Fragestellung gebracht. So sieht beispielsweise der Fahrplan ARES(2020)2610576 bereits eine Höhe von Beihilfen über 500 000 EUR in einem Zeitraum von drei Steuerjahren vor, welcher geringfügige Subventionen für Unternehmen des grundlegende öffentliche Dienstleistungen behandelt. Die Ergebnisse der Evaluierung der allgemeinen De-minimis-Verordnung liegen noch nicht vor. Die Kommission hat mitgeteilt, dass es einen befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 geben soll. Sie verweist in Abs. 2 Nr. 20 auf die Kumulationsmöglichkeit der Beihilfen über die De-minimis-Regelung mit Fußnote 14. Dabei wird die Höhe der Beihilfen in Abs. 3.1 Nr. 22 (a) auf bis zu 800.000 EUR bis 31.12.2020 festgelegt. Für Landwirtschaft und Aquakultur gilt, abweichend von Nr. 22, Nr. 23, welche Beihilfen bis zu 120.000 EUR respektive 100.000 EUR ermöglicht."
Der Beschluss wurde an die AG
Der Beschluss wurde an die Europaabgeordneten im MIT-Bundesvorstand, Sven Schulze, Markus Ferber und Dr. Markus Pieper, an die AG Finanzen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion sowie an die Fachreferenten des Konrad-Adenauer-Hauses mit der Bitte um Berücksichtigung versandt.
Begründung:
Die De-minimis-Regel ermöglicht Unternehmen in der Europäischen Union von öffentlichen Fördermitteln zu profitieren. Diese Regel schreibt fest, dass ein Unternehmen in drei Steuerjahren maximal eine Förderung in Höhe von 200.000 € an Beihilfen bekommen kann. Diese Beschränkung gilt europaweit, damit Fördergelder keine Wettbewerbsverzerrung initiieren. In der Wirtschaftskrise 2008/2009 wurde die De-minimis-Reglung europaweit auf 500.000 € in drei Steuerjahren pro Unternehmen erhöht. Von einer erneuten entsprechenden Erhöhung würden nicht nur die geförderten Unternehmen, sondern die gesamte regionale Wirtschaft, die maßgeblich an der Umsetzung der geförderten Projekte beteiligt ist, profitieren.
Die De-minimis Regelung betrifft sehr stark kleine und mittlere Unternehmen. Im städtischen Bereich sind dies oftmals Start-Ups, im ländlichen Raum sind es häufig Unternehmen, die investive Projekte für die zukunftsfähige Gestaltung der ländlichen Räume verfolgen. Gerade in ländlichen Regionen kommen unternehmerische Projekte, die neue Arbeitsplätze schaffen, die Wirtschaftskraft steigern oder das Bildungsangebot stärken, für eine Förderung in Frage. Investive Projekte gehen dabei häufig mit baulichen Maßnahmen einher, wodurch auch viele andere Wirtschaftsbereiche, wie beispielsweise das Handwerk, Planungsbüros, Baudienstleister etc., profitieren. Zugleich schaffen größere investive Projekte insbesondere in strukturschwächeren Gebieten Arbeitsplätze und tragen maßgeblich zur zukunftsfähigen Weiterentwicklung dieser Regionen bei. Eine Erhöhung der De-minimis-Regelung zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona- Pandemie würde zusätzliche Anreize für Unternehmen schaffen in zukunftsfähige Projekte zu investieren, die viele weitere Wirtschaftsbereiche stärken könnten. Neben dem wirtschaftlichen Nutzen würde zudem auch ein hoher gesellschaftlicher Mehrwert geschaffen.
Die Kommission hat den
Die Kommission hat den befristeten Rahmen für Beihilfen erneut verlängert und erweitert. Die Europaabgeordneten, Markus Ferber MdEP und Dr. Markus Pieper MdEP, berichten über folgende Änderungen:
Alle Maßnahmen werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Darüber hinaus gibt die Kommission den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bis zum 31. Dezember 2022 rückzahlbare Instrumente (z. B. Bürgschaften, Darlehen, rückzahlbare Vorschüsse), in andere Beihilfeformen, wie z. B. direkte Zuschüsse, umzuwandeln.
Die bisherigen Höchstbeträge pro Unternehmen (p.U.) werden nun effektiv verdoppelt. Diese sind:
Wie bisher können diese mit De-minimis-Beihilfen von bis zu 200.000 Euro p.U. (bis zu 30.000 Euro p.U. im Fischerei- und Aquakultursektor und bis zu 25.000 Euro p.U. im Landwirtschaftssektor) über einen Zeitraum von drei Geschäftsjahren kombiniert werden. Bereits im Juli 2020 wurde der Anwendungszeitraum der (bisher weiterhin unveränderten) De-mimimis Regelung bis 31. Dezember 2023 verlängert. Hier steht allerdings noch die für das Jahr 2020 angekündigte, und durch die Pandemie verzögerte, Revision aus.
Für Unternehmen, die von der Coronakrise besonders betroffen sind und Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im vgl. zum gleichen Zeitraum im Jahr 2019 haben, kann ein Beitrag zu dem Fixkosten der Unternehmen gewährt, der nicht durch die Einnahmen gedeckt ist. Dies ist nunmehr in Höhe von bis zu 10 Mio. Euro p.U. (bisher 3 Mio. Euro) möglich.