Information zur Corona-Testpflicht und zur Urlaubsrückkehr

Datum des Artikels 07.08.2020

In den vergangenen Wochen wurden in den Bundesländern die Corona-Maßnahmen immer weiter gelockert. Wurden zu Beginn der Pandemie viele Urlaubsreisen abgesagt, haben viele Länder zwischenzeitlich ihre Grenzen wieder für Touristen geöffnet. Daraus ergeben sich Fragen, welche Rechte und Pflichten nach der Rückkehr für solche Arbeitnehmer gelten, die ihren Urlaub außerhalb Deutschlands verbracht haben.

Nach den Regelungen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) für nach Deutschland Einreisende im Zusammenhang mit Corona sind Personen, die aus dem Ausland einreisen und sich innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamtes ein ärztliches Zeugnis über eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Corona-Infektion vorzulegen. Die ärztliche Untersuchung kann auch im Ausland bis 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen werden. Einreisende, die kein ärztliches Zeugnis vorlegen können, haben eine Testung zu dulden. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, müssen sich Einreisende für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen unverzüglich in häusliche Quarantäne (sog. Absonderung) begeben.1 Für die konkrete Umsetzung der Maßnahmen sind die Bundesländer zuständig. Das Robert-Koch-Institut (RKI) weist hierzu internationale Risikogebiete aus, nach deren Besuch eine Pflicht zur Quarantäne bestehen kann.

Eine Urlaubsreise ins Ausland mit anschließender Quarantänepflicht wirkt sich auch auf die Arbeitsbeziehungen aus. Kommt ein Arbeitnehmer aus einem Risikogebiet zurück, ist der Arbeitgeber berechtigt, alles betriebsorganisatorisch Notwendige zu unternehmen, um Beschäftigte zu schützen und die Arbeitsleistung aufrecht zu erhalten.

Davon kann unter anderem die Anordnung von Homeoffice erfasst sein. Ist die Erbringung der Arbeitsleistung im Homeoffice nicht möglich, besteht kein Lohnfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers. Eine Freistellung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist hier nicht mehr erforderlich, da der Arbeitnehmer bereits nach der Landesverordnung verpflichtet ist, in häuslicher Quarantäne zu bleiben. In Betracht kommt eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Begibt sich ein Arbeitnehmer jedoch bewusst in ein vom RKI als Risikogebiet ausgewiesenes Land, sind hierbei Aspekte seines Mitverschuldens zu berücksichtigen.