Klageverfahren für Genehmigungsverfahren im Netzausbau beschleunigen

Datum des Artikels 17.11.2021
Beschluss

Der zügige Ausbau der Höchstspannungs-Übertragungsnetze ist ein zentraler Bestandteil der Umsetzung der Energiewende. Neben verschiedenen Hemmnissen für schnelle Genehmigungsverfahren, die von der MIT bereits adressiert wurden, stehen allzu oft auch lange Verfahrensdauern von Klageverfahren gegen Planfeststellungsbeschlüsse einer zügigen Realisierung der Leitungen entgegen. Die bereits gesetzlich geregelte erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Verfahren des Bundesbedarfsplans und zugehöriger Umrichter ist bereits ein wichtiger Baustein. Weitere Beschleunigung der Klageverfahren kann erreicht werden, indem auch Klagen gegen Genehmigungsbescheide von Umspannwerken zu Vorhaben aus dem Bundesbedarfsplan erstinstanzlich dem Bundesverwaltungsgericht zugewiesen werden. Zudem kann eine weitere Spezialisierung der Senate mit entsprechender personeller Aufstockung die Arbeit des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts und die Realisierung der benötigten klimafreundlichen Infrastruktur beschleunigen.

Die MIT unterstützt daher die Bemühungen der Bundesregierung (Begleitbeschluss vom 12.05.2021 zum Klimaschutzgesetz), beim Bundesverwaltungsgericht Energieinfrastruktursenate (Planungssenate) mit entsprechender personeller Aufstockung einzurichten und diesen neben den bereits beim Bundesverwaltungsgericht angesiedelten Klageverfahren auch erstinstanzliche Klagen gegen Genehmigungen von Umspannwerken, die dem Betrieb von Vorhaben aus dem Bundesbedarfsplan dienen, beim Bundesverwaltungsgericht anzusiedeln. Hierfür wird eine Änderung des § 6 Bundesbedarfsplangesetz vorgeschlagen:

Vorschlag zur Änderung von § 6 Bundesbedarfsplangesetz zur weiteren Rechtsschutzkonzentration für Planungs- und Genehmigungsverfahren im Netzausbau
§ 6 des Bundesbedarfsplangesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 298) geändert worden ist, sollte wie folgt gefasst werden:


§ 6
Rechtsschutz
Für die in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen Vorhaben ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. Dies ist auch anzuwenden für

1. auf diese Vorhaben bezogene Veränderungssperren, Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren und

2. Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Stromrichteranlagen und  Wechselstrom-Umspannanlagen, die dem Betrieb von Vorhaben aus dem Bundesbedarfsplan dienen.

Für die nach Satz 1 und 2 zu treffenden Entscheidungen sind beim Bundesverwaltungsgericht Planungssenate zu bilden.

Begründung:
Zu § 6 Satz 2 Nr. 2 BBPlG:

Seit der letzten Änderung von § 6 Satz 2 Nr. 2 BBPlG durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 298) ist das Bundesverwaltungsgericht auch erst- und letztinstanzlich zuständig für Rechtsmittel gegen BImSchG-Genehmigungen für Stromrichteranlagen (Konverter), die dem Betrieb von Vorhaben aus dem Bundesbedarfsplangesetz dienen. Damit soll für Entscheidungen, die Vorhaben aus dem Bundesbedarfsplangesetz betreffen, eine einheitliche Befassung und Entscheidungsgeschwindigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gewährleistet werden (BT-Drucks. 19/23491, S. 23). Die gleichen Überlegungen gelten auch für Wechselstrom-Umspannanlagen, die zu Vorhaben aus dem Bundesbedarfsplangesetz gehören, weshalb der Ansatz der Rechtschutzkonzentration aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung auch auf diese übertragen wird.

Zu § 6 Satz 3 BBPlG:
Es soll sichergestellt werden, dass die Entscheidungen, die nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO zu treffen sind, bei jeweils einem oder zwei Senaten des Bundesverwaltungsgerichts konzentriert werden. Hierzu sind entsprechend § 188b VwGO beim Bundesverwaltungsgericht Planungssenate zu bilden. Aufgrund der Komplexität der Verfahren und ihrer möglichen größeren Anzahl aufgrund der notwendigen Beschleunigung der Energiewende ist die Bildung von Planungssenaten mit entsprechender Spezialexpertise sachgerecht und geboten.