Die in Deutschland stark gestiegenen Energiekosten führen zu einem erheblichen Wettbewerbsnachteil der hiesigen Unternehmen und damit insbesondere im energieintensiven Industriebereich zu zunehmenden Produktionseinstellungen oder Abwanderungen ins Ausland. Obwohl die Endverbraucherpreise zuletzt wieder deutlich gesunken sind, befinden wir uns sowohl im Strom- als auch im Gasversorgungsbereich noch auf einem deutlich erhöhten Preislevel als in der Zeit vor dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine und der damit verbundenen Einstellung russischer Gaslieferungen.
Die MIT bekennt sich zu einem umfassenden Emissionshandel. Als Konsequenz der CO2-Bepreisung fossiler Energieträger steigen die Energiepreise jedoch an und stellen für den Verbraucher – sei es der private Haushalt oder aber die Unternehmen vor Ort – eine zunehmende finanzielle Belastung dar. Es ist daher von herausragender Bedeutung, dass die zusätzliche, durch die CO2-Bepreisung entstehende, Belastung ausgeglichen wird. Die MIT fordert daher, dass Einnahmen aus der CO2-Bepreisung zurückgegeben werden. Die CO2-Bepreisung muss insgesamt aufkommensneutral sein und gleichzeitig CO2-Einsparungen belohnen. Die Lenkungswirkung der CO2-Bepreisung muss erhalten bleiben.
Zukunft der Bepreisung von CO2-Emissionen im Verkehrs- und Gebäudebereich
Als Mittelstands- und Wirtschaftsunion sehen wir sozial-marktwirtschaftliche Instrumente als effizienter an als rein ordnungsrechtliche Vorschriften. Daher plädieren wir für ein diskriminierungsfreies Emissionshandelssystem als zentralen Mechanismus für den Klimaschutz. Im Jahr 2027 wird das europaweite Emissionshandelssystem für den Gebäudeund Verkehrssektor (ETS-2) implementiert. CDU/CSU haben sich für dessen Einführung im Europaparlament erfolgreich eingesetzt.
In der Übergangsperiode bis einschließlich des Jahres 2026 halten wir am aktuell gesetzten Preispfad des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) fest: Ein fester CO2-Preis von 55 € /t CO2 im Jahr 2025 und ein Preiskorridor von 55 € bis 65 € im Jahr 2026 mit den aktuell existierenden Kompensationsmöglichkeiten für die durch die Verlagerung von CO2-Emissionen in Drittstaaten mit klimaschädlicheren Produktionsbedingungen (sog. Carbon-Leakage) bedrohten Sektoren. Dies wird aktuell durch die Brennstoffemissionshandel-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) geregelt. Ab dem Jahr 2027 setzen wir auf einen marktbasierten Emissionshandel auf europäischer Ebene (ETS-2) mit einem wirksamen Carbon-Leakage-Schutz. Es herrscht große Unsicherheit bzgl. des erwartbaren Marktpreises in den ersten Jahren des Zertifikatehandels (2027-2030). Der im ETS-2 angelegte Marktstabilisierungsmechanismus schüttet zusätzliche Zertifikate aus - dies ist allerdings keine “harte” Preisbeschränkung und wird im Falle eines starken Preisanstiegs diesen zwar leicht dämpfen, aber nicht verhindern können. Um die Auswirkungen eines möglichen Preisschocks beim Übergang vom BEHG in den ETS-2 auf private und gewerbliche Verbraucher zu minimieren, ist es essenziell, dass alle national verfügbaren BEHG- und ETS-2-Einnahmen über die von uns in Abschnitt 2 und Abschnitt 3 beschriebenen Kompensationsregelungen ausgeschüttet werden. Dies sollte spätestens zeitgleich mit der ETS-2 Einführung in Kraft treten. Ähnliche Kompensationen sollten auch im europäischen Kontext eingeführt werden, u.a. aber nicht ausschließlich durch den European Social-
Climate-Fund, um ein Level-Playing-Field zu erreichen.
Zur Erreichung der Pariser Klimaschutzziele reicht die alleinige Dekarbonisierung der EU nicht aus. Mittelfristig setzen wir uns daher für die Verknüpfung des europäischen Emissionsmarktes durch Anerkennung von gleichwertigen Systemen in Drittstaaten ein (z.B. durch Climate Clubs oder bilaterale Abkommen). Langfristig arbeiten wir auf einen globalen Treibhausgas-Emissionshandel hin.
Zur Erreichung des Netto-Null-Emissionsziels werden wir die Anrechnung negativer Emissionen im europäischen In- und Ausland benötigen. Hierbei setzen wir auf die Etablierung nachhaltiger Kohlenstoffkreisläufe mit Hilfe von CO2-Abscheidung und -Nutzung (CCU) und Direct-Air-Capture-Technologien. Dafür ist es wichtig, dass es in den Prozessen sowie bei einer potenziell späteren Verwendung zu keiner bilanziellen Erhöhung des CO2 in der Erdatmosphäre kommt. Ebenso werden langfristige CO2-Speicherung (CCS) und natürliche Kohlenstoffsenken zur Erreichung von Netto-Null-Emissionen beitragen.
Für die Rückerstattung der staatlichen Mehreinnahmen durch den ETS-2 setzen wir grundsätzlich auf eine Aufteilung, die sich proportional aus der Herkunft der Mittel ergibt – differenziert zwischen den Privathaushalten und den betroffenen Unternehmen (bzw. Organisationen).
Entlastung der mittelständischen Wirtschaft durch die Senkung der Netzentgelte
Eine finanzielle Kompensation der CO2-Kosten für alle mittelständischen Unternehmen, die momentan unter das BEHG und ab dem Jahr 2027 unter den ETS-2 fallen, ist notwendig, um unsere Wettbewerbsfähigkeit, zukunftsfähige Arbeitsplätze und unseren Wohlstand zu erhalten. Dadurch, dass wir den Wirtschaftsstandort Deutschland schützen, verhindern wir Carbon-Leakage. Um den bürokratischen Aufwand gering zu halten und die Lenkungswirkung zu erhalten, lehnen wir auch für diese Emittenten eine verbrauchsabhängige Kompensation ab.
Die aktuellen, im globalen und innereuropäischen Vergleich hohen Energiekosten sind ein Wettbewerbsnachteil für deutsche Unternehmen. Diese resultieren vor allen Dingen aus den hohen Energienebenkosten – sprich Netzentgelten sowie weitere Umlagen und Abgaben. Mit den ETS-2-Einnahmen, die nicht von den privaten Haushalten generiert werden, wollen wir deshalb diese Unternehmen bei den Energiekosten entlasten und dabei die Finanzierung der Stromnetzentgelte für alle Verbraucher bezuschussen (hiervon unberührt sind bereits vorhandene Kompensationsregelungen zum Carbon-Leakage-Schutz, wie eine mögliche Fortführung der BECV). Geringere Stromkosten stärken die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Unternehmen und reizen dazu an, verstärkt in die Elektrifizierung von Prozessen zu investieren.
Entlastung für private Haushalte durch die Auszahlung eines pauschalen Klimageldes
Eine finanzielle Kompensation der gestiegenen CO2-Kosten für die privaten Haushalte ist eine entscheidende Maßnahme für die soziale Akzeptanz der Energiewende. Durch die erwartete steigende Belastung durch die CO2-Bepreisung werden besonders Haushalte mit niedrigerem Einkommen stark betroffen. Gerade für diese Haushalte ist es wichtig, dass zeitnah und regelmäßig, z.B. quartalsweise, ein Klimageld zur Entlastung ausgeschüttet wird. Wir halten die Auszahlung über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für eine gut zu implementierende und bürokratiearme Umsetzungsmöglichkeit. Dies würde auch Bürger einschließen, die keine Einkommensteuern leisten. Zum Beispiel haben die Kindergeldkassen die für die Auszahlung an Minderjährige notwendigen Daten schon an das BZSt übermittelt.
Wir lehnen eine verbrauchsabhängige Rückerstattung hingegen ab, da diese der gewünschten Lenkungswirkung entgegenwirken und damit die CO2-Bepreisung ad absurdum führen würde. Wir lehnen auch eine sozial gestaffelte Auszahlung des Klimageldes ab, da bereits durch eine pauschale Auszahlung Haushalte mit niedrigeren Einkommen proportional stärker entlastet werden und somit eine Netto-Entlastung erhalten. Denn diese erhalten im Durchschnitt mehr Zuwendungen durch ein pauschales Klimageld, als sie durch die CO2-Bepreisung zahlen müssen.
Das Klimageld für private Haushalte soll hierbei pauschal pro Kopf ausgezahlt werden.
Ergänzende notwendige Maßnahmen
Die Ausschüttungen durch das Klimageld an Privathaushalte werden nicht ausreichen, um die kostspieligen investiven Maßnahmen zur Emissionsreduktion im Gebäude- und im Verkehrssektor zu finanzieren. In diesem Zusammenhang ist es aus Sicht der MIT wichtig, keine “Gießkannen”-Subventionierung zu betreiben, sondern gezielt dort zu fördern, wo die Transformation ohne finanzielle Unterstützung nicht möglich ist. Wir haben die begrenzten finanziellen Mittel des Bundeshaushalts dabei stets im Blick. Hauptkriterium sollte eine möglichst kosteneffiziente, technologieoffene CO2-Reduktion sein.
Die oben beschriebenen Zuschüsse für die Stromnetzentgelte werden voraussichtlich nicht allein ausreichen, um den Strompreis in Deutschland auf ein akzeptables Maß zu senken. Wir setzen uns daher zusätzlich für die Reduktion der Stromsteuer auf das europäische Minimum (derzeit 0,05 Cent pro kWh) für alle Verbraucher ein. Dies würde neben der Reduktion der Netzentgelte eine weitere Entlastung aller Endverbraucher bedeuten.
Neben den energie- und klimapolitischen Maßnahmen fordert die MIT weitere Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Standorts, z.B. über eine Absenkung der Unternehmens- und Einkommensteuern sowie die überfällige Abschaffung des Solidaritätszuschlags.
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