Marktfähige Photovoltaik für den Mittelstand

Aktueller Status:

Der Beschluss wurde mit Bitte

Der Beschluss wurde mit Bitte um Berücksichtigung an den Parlamentarischen Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Thomas Bareiß MdB, an den Vorsitzenden der AG Wirtschaft und Energie der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Joachim Pfeiffer MdB sowie an den Fachreferenten des Konrad-Adenauer-Hauses geschickt.

Der Beschluss wurde als

Der Beschluss wurde als Pressemeldung verschickt und auf der MIT-Webseite veröffentlicht sowie bei Twitter geteilt.

Datum des Artikels 30.06.2020
Beschluss

Die Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT) will den Handel mit einer sinkenden Menge von CO2-Zertifikaten in allen Anwendungs- und Verbrauchsbereichen zum zentralen Instrument des Übergangs zu einer CO2-freien Energieversorgung machen. Damit soll im Ergebnis auch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ersetzt werden. Deshalb müssen auch die bisher durch das EEG geförderten erneuerbaren Energien in den regulären Energiemarkt überführt werden. Die erneuerbaren Energien müssen sich am Markt bewähren wie alle anderen Energietechniken auch. Nur so kann die Energiewende mit wirtschaftlich und sozial tragfähigen Energiepreisen gelingen.

Dazu muss das Angebot an nicht-fossilen Energiequellen erhöht werden. Die Photovoltaik soll dabei eine zentrale Rolle spielen. Das bedarf besserer Rahmenbedingungen für die mittelständische Wirtschaft zur Investition in und Nutzung der Photovoltaik. Parallel zur Ausweitung des Handels mit CO2-Zertifikaten muss deshalb der Übergang der Förderung alternativer Energien durch das EEG bis zu dessen Auslaufen mit Rechtssicherheit und verlässlichen Konditionen gestaltet werden.

Hierzu fordert die MIT:

In § 3 Nr. 19 EEG bzw. § 61 Abs. 1 EEG ist der Begriff „Eigenversorgung“ durch „Direktversorgung“ zu ersetzen und so zu definieren, dass der Strom „in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage unabhängig vom Anlagebetreiber direkt genutzt und nicht durch ein Netz geleitet wird.“ Damit werden die bisher notwendige Personeneinheit von Erzeuger und Nutzer und die Einheit des genutzten Grundstücks beseitigt und bestehende rechtliche Einschränkungen des EEG für die Befreiung von der EEG-Umlage korrigiert.

Daraus folgt, dass die Direktversorgung von sowohl vermieteten als auch selbstgenutzten Betriebsstätten oder Wohnungen von den bisherigen Beschränkungen für die Befreiung von der EEG-Umlage gelöst wird. Die bisherige Mieterförderung bei der Eigenversorgung wird deshalb überflüssig.

Begründung

Strom aus einer Erneuerbaren-Energien-Anlage, der im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit seiner Erzeugung ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes verbraucht wird, darf nicht mit der EEG-Umlage belastet werden. Dies ist unabhängig von der Personenidentität von Erzeuger und Verbraucher zu sehen. Das „Prosuming“ ist für die mittelständische Wirtschaft eine besonders interessante Form der Investition in die Photovoltaik. Der Produzent von Solarstrom nutzt hier diesen für seine eigenen Betriebszwecke oder seine Mieteinheiten und/oder speist ihn ins Netz ein.

Allerdings kann derzeit die bloße Veränderung der Gesellschafterstruktur eines mittelständischen Unternehmens, z.B. durch Übertragung von Anteilen auf die nachfolgende Generation, dazu führen, dass die neuen Eigentümer sogar mit der 100 prozentigen EEG-Abgabe belastet werden, anstatt der 40 Prozent-Umlage, die für den Fall der Personenidentität von Produzent und Nutzer derzeit gilt. Gleiches gilt, wenn am gleichen Standort verschiedene Unternehmen (Tochtergesellschaften etc.) mit gleichem Gesellschafterkreis ansässig sind und sie diesen Strom nutzen möchten. Auch diese Unternehmen werden stärker belastet und nur das Unternehmen, das Eigentümerin der Photovoltaik-Anlage ist, darf auf den selbsterzeugten Strom die reduzierte EEG-Umlage leisten. Wenn eine Abgrenzung der anteiligen Stromverbräuche schwierig ist, fällt häufig für alle Unternehmen am Standort für den selbsterzeugten Strom die volle EEG-Umlage an. Dies hemmt die weitere Investition in erneuerbare Energien und verhindert deren flächenschonenden Ausbau.

Durch die Umsetzung der o.g. Forderung wird die Mieterstromförderung entbehrlich und damit ein sichtbarer Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet. Denn egal ob als Eigentümer oder als Mieter – alle müssen individuell oder gemeinsam die Möglichkeit erhalten, Erneuerbare-Energie-Anlagen zur eigenen Versorgung zu betreiben und gleichberechtigt zu nutzen. Bisher kann nur die Person, die auch die Solaranlage betreibt, den Solarstrom umlagefrei nutzen. Für alle anderen Nutzer im Haus gilt die höhere Belastung der EEG-Umlage. In der Praxis heißt das, dass meist nur der Besitzer von Eigenheimen wirtschaftlich sinnvoll solare Eigenversorgung betreiben kann. Das Potential zur Reduzierung von Nebenkosten für den Mieter bleibt weitgehend ungenutzt. Zudem wird derzeit durch die bestehende Regelung weniger Energie vor Ort verbraucht. Stattdessen wird mehr Strom in öffentliche Netze eingespeist, was zu einem höheren Aufwand an Einspeisevergütung führt.