Notfallmedizin als eigenständigen Bereich ins Sozialgesetzbuch

Aktueller Status:

Der Beschluss wurde mit Bitte

Der Beschluss wurde mit Bitte um Berücksichtigung  an den Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn MdB, an die Vorsitzende der Arbeitsgruppe Gesundheit der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Karin Maag MdB, an den Fachreferenten des Konrad-Adenauer-Hauses sowie an den gesundheitspolitischen Sprecher der EVP, Peter Liese MdEP, geschickt.

Datum des Artikels 25.06.2021
Beschluss

Patienten haben in Deutschland einen Anspruch auf eine schnelle, angemessene und qualitativ hochwertige Akut- und Notfallversorgung als elementarer Bestandteil der Daseinsfürsorge.  Diese Notfallversorgung wird bei dringenden medizinischen Notfällen, Massenanfällen von Verletzten, Großschadenlagen etc. durch Rettungsdienste abgebildet.

Da der Rettungsdienst mit seinen untergeordneten Fachbereichen nicht der Lückenschluss unzureichender Systemkomponenten zwischen ambulanter und stationärer Notfallversorgung sein darf, müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen den zeitlichen Entwicklungen angepasst werden.

Die MIT fordert:
Die Mittelstands- und Wirtschaftsunion fordert eine Reform der Notfallversorgung, da der Rettungsdienst nicht nur als Transportleistung verstanden werden darf, sondern als Teil eines integrierten Systems der Notfallversorgung begriffen werden muss. Die Absicht der Neustrukturierung der Notfallversorgung, insbesondere die Verankerung des Rettungsdienstes als eigenständige Leistung im SGB V und damit im Leistungskatalog der GKV muss daher als unbedingte Chance begriffen werden.

Begründung:
Die Novellierung führt die bereits angestoßene Weiterentwicklung im Berufsbild Notfallsanitäter in der gleichnamigen Gesetzgebung fort. Durch den gezielteren Einsatz von Rettungsfachpersonal und Leistungen der medizinischen Notfallrettung unabhängig von einer Krankenhauseinweisung oder dem Transport dorthin führt auch zu einer effizienteren Nutzung der Notfalleinrichtungen, auch im Kontext der eingeführten Notfallstufenkonzepte.

Der Rettungsdienst in Deutschland hat sich zu einer eigenständigen und leistungsfähigen dritten Säule der notfallmedizinischen Versorgung entwickelt. Die Tätigkeit des Rettungsdienstes dient weiterhin dem Zweck der gesetzlichen Krankenversicherung, eine hochwertige Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Daher ist eine Mitwirkungs- und Verhandlungsmöglichkeit der Krankenkassen auf Länderebene bei wesentlichen Fragen der Planung und Beschaffung als Vorteil zu werten; die Ausgestaltung ist in unseren föderalen Strukturen den Landesrettungsdienstgesetzten vorbehalten. Neben der Finanzierung des Rettungsdienstes durch die Kassen sind die Bundesländer für die Investitions- und Vorhaltekosten verantwortlich.

Abschließend ist als weiterer Vorteil der Implementierung des Rettungsdienstes als eigenständigen Bereich im SGB eine Bewertung durch den GBA zu benennen. Dieser kann in einer Richtlinie bundeseinheitliche Qualitätsindikatoren einführen und auch entsprechend messen.