Bundesweite, insbesondere religiöse Feiertage haben eine Sonderstellung für den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Gerade in angespannten Zeiten wie diesen sind sie unentbehrlich. Wer diesen Frieden gezielt und bewusst durch Streiks stören will, muss qua Gesetz daran gehindert werden.
Das Streikrecht darf zudem nicht missbraucht werden, um in einem frühen Stadium von Tarifverhandlungen unverhältnismäßigen Druck auszuüben und durch die Einbeziehung kritischer Infrastrukturen schweren Schaden anzurichten.
Die MIT setzt sich deshalb für eine Reform des Streikrechts ein, die insbesondere im Bereich der kritischen Infrastruktur einen Missbrauch bzw. unverhältnismäßigen Einsatz zu Lasten von Menschen und Betrieben, die mit der Tarifauseinandersetzung nichts zu tun haben, verhindern soll.
Die MIT fordert:
• Feiertage bedürfen des besonderen Schutzes. Streiks im unmittelbaren zeitlichen Umfeld bundesweiter Feiertage sind vor dem Hintergrund der Bedeutung dieser Tage für unser Land unverhältnismäßig, wenn diese Streiks primär zu Belastungen bei unbeteiligten Dritten führen, und sollten entsprechend untersagt werden.
• Streiks, auch Warnstreiks, dürfen bei der kritischen Infrastruktur (wie z. B. Flug-, Bahn- und Schiffsverkehr, Energie- und Wasserversorgung, Rettungsdienste) nur nach einem verbindlichen abgeschlossenen Schlichtungsverfahren durchgeführt werden.
• Sämtliche Streiks in Bereichen der kritischen Infrastruktur müssen mindestens vier Tage vorher angekündigt werden.
• In Bereichen der kritischen Infrastruktur soll ein Streik nur zulässig sein, wenn eine Grundversorgung aufrecht erhalten bleibt („Notdienstarbeiten“).
• Streiks in der kritischen Infrastruktur dürfen nur nach einer Urabstimmung mit einem Quorum von mindestens 50 Prozent aller Beschäftigten durchgeführt werden.
• Zusätzlich soll die Beurteilung unverhältnismäßiger Streiks in diesem Bereich durch gesetzliche Regelbeispiele klarer gefasst werden. Die Regelbeispieltechnik belässt den Arbeitsgerichten den Spielraum für eine verhältnismäßige Anwendung im Einzelfall. Die Regelung ist also lediglich eine maßvolle Kodifizierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
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