Gewerbesteueranrechnung verfassungsgerecht verbessern

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Der Beschluss wurde an die

Der Beschluss wurde an die zuständigen Referenten des Konrad-Adenauer-Hauses mit der Bitte um Berücksichtigung in der steuerpolitischen Arbeit weitergeleitet.

Datum des Artikels 02.11.2020
Beschluss

Die Anrechnung auf die Gewerbesteuer muss verfassungsgerecht verbessert werden. Die faktische Steuererhöhung zum 01.01.2020 durch Beschränkung auf die nur betriebsbezogene Höchstbetragsrechnung muss gesetzgeberisch rückgängig gemacht werden.

Unsere Forderungen:

1. Die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer soll auch zukünftig, wie bis zum Jahr 2019, wieder mitunternehmerbezogen ermittelt werden.

2. Soweit sich am Jahresende ein Anrechnungsüberhang ergibt, weil das Vierfache des Messbetrages höher ist, als die Einkommensteuer auf gewerbliche Einkünfte, darf dieser Überhang nicht verfallen, sondern muss auf die Folgejahre vorgetragen werden können („Anrechnungsvortrag“).

3. Die nicht anrechenbare Gewerbesteuer soll wieder als Betriebsausgabe abziehbar sein.

Begründung:

Durch die seit dem 1.1.2020 geltende Beschränkung auf die betriebsbezogene Höchstbetragsrechnung kommt es insbesondere in Fällen von coronabedingten Verlusten zu einer deutlichen Verschlechterung bei der Gewerbesteueranrechnung. Hier sollte durch gesetzliche Klarstellung die ursprüngliche Rechtslage wiederhergestellt werden. Bisher war das Gesetz unklar formuliert, so dass der Bundesfinanzhof diese verschärfende Auslegung zu Lasten der Unternehmer ausgelegt hat.

Außerdem sollen nicht anrechenbare Gewerbesteuerzahlungen, die sich z. B. aufgrund von Verlusten in einem Betrieb und Gewinnen in einem anderen Betrieb oder durch Unternehmensnachfolgen ergeben können, als Anrechnungsvortrag auf Folgejahre vorgetragen werden. Dadurch soll vermieden werden, dass Einzelunternehmen und Personengesellschaften deutlich höher besteuert werden als Kapitalgesellschaften.

Die nicht auf die Einkommensteuer anrechenbaren Gewerbesteuer-Zahlungen, z. B. wegen zu hoher Messbeträge, sind betrieblich veranlasst und sollten daher als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Eine generelle Abschaffung der Höchstbetragsrechnung ist nicht sinnvoll, da den Kommunen ansonsten die Möglichkeit gegeben würde, die Hebesätze nach Belieben zu erhöhen.