Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht in Deutschland, Öffnungsklausel 1:1 nutzen

Datum des Artikels 06.10.2025
Beschluss

Die Bundesregierung wird aufgefordert:

Die Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Dezember 2022 (CSRD-RL) mit der in Artikel 34 Abs. 4 enthaltenen Öffnungsklausel, die es den Mitgliedstaaten erlaubt, einem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen das Prüfurteil abzugeben, im Rahmen des CSRD-RL-Umsetzungsgesetzes – so wie es die große Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten geschafft haben – ebenfalls auch in Deutschland 1 : 1 umzusetzen.

Begründung:

  1. Die Anwendung der sogen. Öffnungsklausel der EU-RL in den Mitgliedsstaaten, einem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen, wie z. B. dem TÜV Süd, der Dekra, u.a., zu erlauben, das Prüfungsurteil abzugeben, ermöglicht es den deutschen Unternehmen, ihre Berichterstattung ohne die hohen bürokratischen Lasten effizienter und praxisnaher zu gestalten.
  2. Das entlastet die Unternehmen, insbesondere den Mittelstand, und ist ein klares Signal der Unterstützung der deutschen Wirtschaft durch die Politik. Deutsche Unternehmen werden dadurch gegenüber anderen Unternehmen im EU-Raum nicht benachteiligt.
  3. Ohne die Öffnungsklausel ist „die rechtzeitige Erreichung der Ziele der UN-Agenda 2020 für nachhaltige Entwicklung“ in Deutschland gefährdet. Das, was sich in der Umsetzung der Medizinprodukte-VO der EU ereignet hat und noch ereignet, daß viele Betriebe die Produktion ins Ausland verlagern, Betriebe aufgeben und sehr viele hoch qualifizierte Arbeitsplätze in Deutschland wegfallen, nur weil es zu wenig Prüfer gibt, und wenn, dann haben sie keine Zeit haben und/oder die Prüfkosten sehr hoch sind, darf sich nicht wiederholen.Deshalb ist es von entscheidender Bedeutung, daß im Zuge der Umsetzung der CSRD-RL die Öffnungsklausel auch in Deutschland umgesetzt und angewendet wird. Nur das erspart unnötige vermeidbare Bürokratie und stärk die Wettbewerbsfähigkeit deut-scher Unternehmen – auch im europäischen Raum. 
  4. Bundeskanzler Friedrich Merz hat bei seiner Rede am 06. Juni 2025 beim Verband der Familienunternehmer der Wirtschaft die Zusage gemacht, daß EU-RL in Deutschland künftig nur noch 1 : 1 und nicht mehr 1 : 1,5 umgesetzt werden. Es verwundert, daß der am 10.07.2025 in die Verbändeanhörung gegangene Referenten-Entwurf des CSRD-RL-Umsetzungsgesetzes die in Art. 34 Abs. 4 der CSRD-RL enthaltene Öffnungsklausel nicht enthält und der Vorgabe des Bundeskanzlers nicht entspricht.
  5. Die deutsche Wirtschaft, insbesondere der deutsche Mittelstand, erwartet schon, daß die Vorgabe, die Zusage und die Worte unseres Bundeskanzlers zur 1: 1 Umsetzung geachtet und beachtet werden. Die Nichtbeachtung würde nicht nur das Ansehen und die Glaubwürdigkeit unseres Bundeskanzlers, sondern der CDU-geführten Bundesregierung, untergraben.

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