Der Parteitag möge beschließen:
Die CDU Deutschlands fordert eine Reform der Teilzeit-Regelungen. Der Rechtsanspruch auf (Brücken-)Teilzeit soll zukünftig nur bei Vorliegen einer besonderen Begründung gelten. Besondere Gründe können beispielsweise die Erziehung von Kindern, die Pflege von Angehörigen oder eine berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung sein. Nicht besonders begründete Teilzeit kann weiterhin einvernehmlich zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart werden – jedoch ohne gesetzlichen Rückkehranspruch in Vollzeit.
Für den Bezug ergänzender und aufstockender Sozialleistungen (Grundsicherung, Kinderzuschlag, Wohngeld) soll ein grundsätzlicher Vollzeit-Vorbehalt gelten. Die Kombination von Teilzeit und Sozialleistungen wird nur bei Vorliegen besonderer Gründe möglich sein. Die Solidargemeinschaft darf nicht die Work-Life-Balance von Aufstockern finanzieren.
Begründung:
Mit 40,1 Prozent hat die Teilzeitquote in Deutschland einen neuen Rekordwert erreicht. Gleichzeitig herrscht in der gesamten Wirtschaft Fachkräftemangel. Das Ausschöpfen des inländischen Potenzials auch bei Teilzeitbeschäftigten ist daher dringend geboten.
Die Gründe für Teilzeitarbeit sind vielfältig. Im Vordergrund sind die Erziehung von Kindern oder die Pflege von Angehörigen, Unfallfolgen oder Aus- und Weiterbildungen ursächlich. Es gibt hingegen mit ca. 25 Prozent auch einen wesentlichen Anteil von Teilzeitarbeit, die dem Ausbau der Work-Life-Balance dient. In Anbetracht des Fachkräftemangels ist diese Lifestyle-Teilzeit ein zunehmendes Problem, das unsere Volkswirtschaft belastet. Wir müssen Teilzeitregelungen daher an die ökonomischen Realitäten anpassen.
Ergänzende und aufstockende Sozialleistungen dienen der Absicherung in besonderen Lebenslagen und sind nicht als dauerhafter Ausgleich für bewusst reduzierte Erwerbsarbeit gedacht. Angesichts des insbesondere demographisch bedingten Arbeits- und Fachkräftemangels muss vorhandene Arbeitskraft bestmöglich genutzt werden. Ein grundsätzlicher Vollzeit-Vorbehalt verhindert Fehlanreize und stärkt das Prinzip von Leistung und Gegenleistung im Sozialstaat. Die Kombination von Teilzeitarbeit und Sozialleistungen soll daher auf begründete Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit objektiv nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Die Solidargemeinschaft darf nicht dafür in Anspruch genommen werden, individuelle Entscheidungen zur Arbeitszeitreduzierung aus Gründen der Work-Life-Balance finanziell abzusichern.

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